Kapitalverwaltungsgesellschaften managen über eine Billion Euro in Investmentfonds mit vorgeblich dem Anspruch der Gleichbehandlung ihrer Kundschaft. Tatsächlich vereinbaren sie jedoch, von Privatanlegern unbemerkt, mit institutionellen Investoren die Erstattung von Verwaltungsvergütungen und offerieren ihnen eigene Anlageklassen zu signifikant reduzierten Kosten. Denn seriös beratene professionelle Anleger akzeptieren keine Ausgabeaufschläge und oft allenfalls die Hälfte der Verwaltungsgebühren, wie sie dem Fondsvermögen normaler Anleger entnommen werden. Soweit den Professionals nicht von vornherein nur die geringeren Beträge berechnet werden, erhalten sie Erstattungen mutmaßlich in Milliardenhöhe.
Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sind alle Anleger eines Fonds fair zu behandeln. An die Qualität der Dienste von Kapitalverwaltungsgesellschaften stellt das Gesetz hohe Anforderungen. Sie haben mit Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln. § 26 KAGB bewehrt eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung von Anlegern mit Schadensersatzansprüchen. Schon deshalb sollten Privatanleger, die bei ihren Fondskäufen auf die Seriosität der Anbieter vertrauen, ebenfalls Rabatte bei den Verwaltungsgebühren, deren teilweise Rückzahlung und die Erstattung von Ausgabeaufschlägen verlangen können. Fall bezogen kämen sogar weitergehende Ansprüche in Betracht, wie die Rückabwicklung der ganzen Investition.
Jens Graf Rechtsanwälte beraten und vertreten Fondsanleger bei der Umsetzung ihrer Kernrechte und verfolgen dabei tatsächlich und rechtlich gänzlich neue Ansätze. Rechtsanwalt Graf gehörte bereits zu den Vorreitern der Entwicklung, die zur sog. Rückvergütungs – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa im Verfahren XI ZR 191/10) geführt hat. Bis heute verdanken ihr zahllose Anleger umfangreichen Schadensersatz, nachdem diese Argumentation auch im Kollegenkreis Verbreitung gefunden hat.
Fondsanleger mit diesen Erwartungen an ihre Investition profitieren als unsere Mandantschaft von einem exklusiven Erfahrungsvorsprung und der „Original – Vertretung“. Wer sich als Privatanleger dank unserer Expertise gegen unfaire Geschäftemacherei durchsetzt, erhält faktisch Konditionen ähnlich institutioneller Investoren. Gerade in Zeiten überschaubarer Renditen kommt einer geringen Kostenbelastung bei Publikumsfonds eine besondere Bedeutung zu. Wirtschaftlich betrachtet führen Gebührenreduzierungen zu oft 30 %igen Renditesteigerungen nicht nur für die Zukunft, sondern weit zurück im Anlageverlauf. Je eher man aktiv wird, desto größer ist die Zeitspanne, für die zu verzinsende Forderungen geltend gemacht werden können.
Und so einfach können wir für Sie tätig werden: Die zur Einschätzung der Ausgangslage erforderlichen Informationen lassen sich für jeden einzelnen Fonds schon lediglich zwei Urkunden vollständig entnehmen: Ein Ausgabeaufschlag ist dokumentiert in der „Wertpapier Abrechnung Ausgabe Investmentfonds“, die bei der Anschaffung erteilt wurde. Bei seitdem unverändertem Fondsbestand ergeben sich daraus auch die für die Betrachtung der Verwaltungsgebühren erforderlichen Daten. Sie sind auch in der sog. Umsatzaufstellung, die die Depotstellen fondsbezogen zur Verfügung stellen, enthalten. Diese Bescheinigung macht gegebenenfalls auch Bestandsveränderungen erkennbar, wie Rückgaben und Veräußerungen von Fondsanteilen. Auch die neuen Kosteninformationen für Depotinhaber werden interessante Informationen enthalten. Hilfreich ist alternativ auch alles weitere Material, das uns, wie die genannten Wertpapierabrechnungen und Umsatzaufstellungen, die Kenntnis vermittelt
der persönlichen Daten der Anlegerin oder des Anlegers,
der Bezeichnung und Wertpapierkennnummer des/der Fonds, von Stückzahl und Datum der Anschaffung und gegebenenfalls Veräußerung,
gegebenenfalls der Höhe des Ausgabeaufschlags sowie
der Depotnummer und Benennung des Kreditinstituts, das die Fondsanteile verwahrt.
Ist die Depotbank nicht mit aktuellen Unterlagen behilflich, ergeben sich Informationen beispielsweise auch aus einer älteren Jahresdepotübersicht oder einer selbst gefertigten schriftlichen Aufstellung. Gern gesehen sind also Quellen, aus denen sich für einen Zeitraum von rückblickend längstens zehn Jahren fondsbezogen der Anlageverlauf entwickeln lässt. Die zeitliche Begrenzung resultiert aus der maximal zehn -, häufig auch nur dreijährigen Verjährungsfrist, nach deren Verstreichen Ansprüche oft nicht mehr durchgesetzt werden können. Individuelle Abläufe, wie gute oder schlechte Bankberatungen, erfreuliche oder desillusionierende Kursentwicklungen, beeinflussen die zu verfolgenden Ansprüche nicht. Das erspart unserer Mandantschaft die oft zeitaufwendige Zusammenstellung einer Vorgangsschilderung. Ausschlaggebend sind allein wenige urkundlich dokumentierte Fakten.
Die jeweils verfügbaren Unterlagen schickt man uns idealerweise im Original per Post zu oder macht sie uns gern auch als Kopien, per Fax oder Mail, zugänglich. Wenn uns dann noch, wenn vorhanden, die Daten einer Rechtsschutzversicherung mitgeteilt werden, könnten wir schon „loslegen“. Im Regelfall werden wir, wenn bis zum Eintritt einer Verjährung noch eine ausreichende Zeitspanne für die Bearbeitung besteht, alsbald mit einer begutachtenden Antwort ein Mandat antragen und, wenn Einverständnis besteht, um Erfüllung der üblichen Formalitäten, wie Unterzeichnung einer Originalvollmacht, bitten. Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen erfolgen kostenlos. Wo Versicherungen die Kosten nicht übernehmen, entstehen z. Zt. praktikable alternative Finanzierungsmodelle, von denen wir berichten werden.
Informieren Sie uns also gern wie beschrieben, oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Sie werden überrascht sein, mit wie geringem eigenen Einsatz und Aufwand sich Ihnen vielversprechende Möglichkeiten auftun.
Düsseldorf, den 25. Februar 2018