Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

Schwerpunkte

 

Vermögenswiederherstellung

Anregung für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Vermögensverwalter, die Klienten beraten, die bei Kapitalanlagen Verluste erlitten haben

Verlorenes Vermögen retten

Rückvergütungsvereinbarungen als Einstieg zur Vermögensrekonstruktion


Unabdingbare Voraussetzung für die Beauftragung eines Vermögensverwalters ist das Vorhandensein von verwaltungsfähigem Vermögen.

Nicht wenige, die die Dienste eines Verwalters gern in Anspruch nehmen würden, müssen darauf verzichten oder können auf sie nur in geringem Maße zugreifen, da frühere Anläufe von Verwaltern und Beratern, ihr Vermögen zu mehren, scheiterten und zu Verlusten führten. Viele Jahre galten solche als „Schicksalsschläge“ empfundene Abläufe als unabänderlich. Fast unbemerkt in Anlegerkreisen, aber auch bei vielen steuerlichen und anderen Beratern und nicht zuletzt bei den Vermögensverwaltern selbst wenig bekannt zeigt die Rechtsprechung schon seit etlichen Jahren erfolgreiche Wege auf zur Wiederherstellung verlorener Vermögen. Die Möglichkeiten beschränken sich nicht auf von Vermögensverwaltern angerichtete Verluste. Mittlerweile werden davon auch Fehlanlagen in Investment – und sonstigen Fonds umfasst. Zur Beratung durch den Steuerberater, spätestens den Verwalter bei einem neuen Anlauf sollte deshalb immer die Information des Interessenten gehören über die Möglichkeiten und Wege, verloren gegangenes Vermögen zu rekonstruieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Depotbank oder – sparkasse dem Kunden Schadensersatz zu leisten, wenn sie ihn über mit dem Vermögensverwalter bestehende Rückvergütungsvereinbarungen nicht aufgeklärt hat, selbst wenn für die Fehlspekulationen der Vermögensverwalter verantwortlich ist. Die Erkenntnis, dass in der Mehrzahl der Fälle diese Zusammenarbeit an der Tagesordnung war, nimmt zu, nicht zuletzt, weil der Vermögensverwalter heute mit einem gestiegenen Problembewusstsein nicht nur des Kunden, sondern auch des Gesetzgebers und auf der Ebene aufsichtsführender Stellen konfrontiert wird.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Kreditinstitut selbst die Beratung leistete und z. B. Investmentfonds empfahl, von deren Verwaltung es sich – was der Regelfall ist -umsatzabhängige Abschluss – und Bestandsprovisionen hatte zusagen lassen.

Gegenstand der Beratung sollte deshalb sein, in geeigneten Fallgestaltungen die Sprache auf frühere negative Erfahrungen zu bringen. Beinhalten sie namhafte Verluste im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Vermögensverwalters, sollte immer die Empfehlung erfolgen, versierten rechtlichen Rat einzuholen. Das sollte auch geschehen, wenn Banken und Sparkassen in dieser Funktion tätig waren und insbesondere, wenn sie oder freie Berater Fonds – und sonstige strukturierte Produkte empfahlen, wie Aktien, - Film – und Immobilienfonds oder Zertifikate, um nur die verbreitetsten Erscheinungsformen zu nennen.

Die Erfolgsaussichten bei fachgerechtem Tätigwerden eines erfahrenen Rechtsanwaltes sind überdurchschnittlich hoch. Der Aufwand lohnt in der Regel, so dass er nicht abschrecken sollte. Insbesondere besteht bei Kreditinstituten kein Realisierungsrisiko. Vor allem, wenn ein Teil des „neuen“ Vermögens des Kunden für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der früheren Depotbank eingesetzt wird ist der positive Hebeleffekt dieser Investition außerordentlich. Je länger die Schädigung durch den Vermögensverwalter zurückliegt, um so höher ist der Anspruch des Opfers auf Ersatz entgangenen Gewinns durch eine Alternativanlage.

Neben der klassischen Konstellation Externer Vermögensverwalter/Depotbank und der Erstreckung auf Banken und sonstige Berater lassen sich die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf weitere vergleichbare Verläufe anwenden, wie das Verhältnis von (Warentermin-)Vermittlern zu ausländischen Brokern. Heute Not leidende oder bereits gescheiterte „Steuersparanlagen“ überwiegend in Fondsgestaltungen, wie sie von der Kreditwirtschaft gern guter Kundschaft empfohlen wurden, erscheinen vor diesem Hintergrund erfolgreich umkehrbar. Die Gebührenteilungsthematik ist ein erheblich handfesteres Argument, als die oft bemühte „Prospekthaftung“, deren Voraussetzungen die Rechtsprechung gerade bei Banken selten annimmt. Insoweit hat sich das Umfeld für die Wiederherstellung von Vermögen sehr erfreulich verbessert.

Oft ist denn auch ein Rechtsstreit vermeidbar. nach den Erfahrungen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte lassen sich Banken, Sparkassen und Broker, vor allem, wenn sie mit der Inanspruchnahme durch getäuschte Kunden bereits einschlägige Erfahrungen sammeln mussten, auch zu überdurchschnittlichen außergerichtlichen Vergleichsabschlüssen bewegen. Selbst wenn nicht, bleibt die Einleitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein gutes Investment: Solange der Rechtsstreit andauert, muss das beklagte Kreditinstitut auch Ersatz für den in diesem Zeitraum entgangenen Gewinn leisten. Umso größer wird am Ende die „Masse“ sein, die der für die Empfehlung der Inanspruchnahme der alten Bank seinem Steuerberater und Vermögensverwalter dankbare Klient neu anlegen kann.

 
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