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Vertriebsentgelte: Unfaire Kostenbelastung der Privatanleger!

Ausgabeaufschlag und Kosten für den Vertrieb als Quelle für umsatzabhängige Abschlussprämien und Bestandsprovisionen: Auf diesen Erkenntnissen basieren unsere Empfehlungen für Fondsanleger

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die Publikumsfonds betreut und mit einem Prozentsatz des Inventarwertes vergütet wird, verdient um so mehr, je größer das zu verwaltende Sondervermögen der Privatanleger ist. Das Vertriebsinteresse der KVG ist also darauf gerichtet, neue Anleger mit frischem Kapital zu gewinnen und bestehendes Fondsvermögen auf Dauer an sich zu binden.

Um dieses Ziel zu erreichen, verwendet sie den von ihr beanspruchten Ausgabeaufschlag, auch als Aufgeld oder Agio bezeichnet, als Quelle für sog. Vertriebsentgelte. Aus dem einmaligen Zufluss von bis zu 5 % oder mehr des Wertes eines Fondsanteils wird dementsprechend der Berater, der die Investition empfohlen hat, umsatzabhängig mit Abschlussprovision für den Verkauf gerade dieses Fonds belohnt.

Zusätzlich oder statt dessen entnimmt die KVG für Privatanleger aufgelegten Investmentfonds laufend einen gewissen Prozentsatz des Inventarwerts für weiteren Vertriebsaufwand. Diese Entnahme wird in den Anlagebedingungen als "Kosten des Vertriebs" bezeichnet oder in Verwaltungsvergütungen oder Kostenpauschalen versteckt, von denen Privatanleger glauben, dass sie damit allein das Managen ihres Fondsvermögens vergüten. Tatsächlich finanzieren sie die Bestandsprovisionen, die, auch als Vertriebs -, Abschlussfolgeprovisionen oder Bestandspflegeprämien bezeichnet und in Kostenausweisen als Vergütungen aufgeführt, etwa an Berater weitergereicht werden, solange die Anleger am entsprechenden Fonds festhalten. Sonst verfallen diese Entnahmen der KVG als zusätzliche Verwaltungsvergütung.

Vertriebsvereinbarungen mit Banken, Sparkassen und Freien Anlageberatern, in denen eine KVG diesen die Zahlungen solcher Abschluss - und/oder Bestandsprämien in Aussicht stellt, bringen also immer die konkrete Gefahr mit sich, dass der Privatanleger nicht ausschließlich in seinem Interesse beraten wird, sondern zumindest auch in der Absicht, ihn zum Kauf und Halten eines Fonds zu verleiten, selbst wenn das voraussehbar nicht zu seinem Vorteil ist. Nach der Stiftung Warentest handelt es sich um skandalöse Provisionen. Professionelle Investoren, die um diese Gefährdung wissen, werden einer KVG deshalb natürlich keine "Vertriebsentgelte" zahlen oder lassen sie sich auf Heller und Pfennig erstatten. Wozu Fondsverwaltungen ihnen gegenüber gern bereit sind und Institutionellen Anlegern, wie Versicherungen, damit zuvorkommend zu erheblichen Kosteneinsparungen und signifikant höheren Renditen verhelfen. Privatanleger hingegen kommen nicht in den Genuss solchen "Entgegenkommens". Vielmehr werden sie durch die dargestellte Praxis der umsatzabhängigen Vertriebsförderung bewusst der Gefahr ausgesetzt, dass ihr Berater, weil ihm von der KVG Abschluss - und Vertriebsprämien für den Fortbestand versprochen sind, sie nicht neutral betreut, sondern parteilich im eigenen Provisionsinteresse und dem Interesse der KVG an einer möglichst hohen Verwaltungsmasse als Berechnungsgrundlage für die Management - Fee.

Das halten wir für eine unfaire Bevorzugung besser informierter Institutioneller Anleger gegenüber den durch diese Vertriebsentgeltpraxis konkret gefährdeten Privatanlegern, deren ihr Vertrauen in Anspruch nehmende Berater umsatz - und nicht qualitätsabhängig vergütet werden. Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) haben Fondsverwaltungen ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln und allen an einem Sondervermögen Beteiligten eine faire Behandlung zukommen zu lassen, § 26 Abs. 1 u. 2 Nr. 6 KAGB. Handeln sie gegen diese Verpflichtung, schulden sie Privatinvestoren Schadensersatz wenigstens in Form der Erstattung der Vertriebsentgelte, mit denen sie unfair nur sie belasten.

Auf diesen objektiven Erkentnissen beruhen unsere Empfehlungen. Privatanleger, die bei Fondskäufen auf die Seriosität der Anbieter vertrauten, sollten deshalb nachträglich die Erstattung von Ausgabeaufschlägen für Abschlussprämien und/oder Vertriebsentgelten für Bestandsprovisionen verlangen, bevor ihre zeitlich auch weit zurück reichenden Ansprüche verjähren. Wir unterstützen sie dabei mit exklusiver Expertise und informieren Sie hier über aktuelle Aktivitäten.

Nehmen sie gern Kontakt mit uns auf wenn sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben.

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