Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

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Landgericht München I, nicht ?berzeugende VIP Urteile

26.06.2007

Der aktualisierte Text dieser Mitteilung befindet sich hier. Mittlerweile hat das Landgericht München I der Klage eines VIP 4 Geschädigten statt gegeben. Zu der Situation zuvor hatten wir ausgeführt:

Das Landgericht München I hat am 20.04.2007 mit zwei Urteilen Klagen von VIP 3 und 4 Anlegern, die nicht von unserer Kanzlei vertreten wurden, gegen die Commerzbank abgewiesen. Keine dieser Entscheidungen, deren Aktenzeichen 4 O 16919/06 und 4 O 20514/06 lauten, gibt der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte Veranlassung, ihren Mandanten von einer Inanspruchnahme der Commerzbank und anderer Berater abzuraten. Im Gegenteil:

Mit zum Teil wortgleicher Begründung beanstandet das Landgericht u. a. das Fehlen von Beweisantritten für behauptete mündliche Äußerungen von Mitarbeitern der Commerzbank. Daraus darf man folgern, dass es den Inhalt der Äußerungen, wären sie bewiesen worden, für ausreichend erheblich für eine Verurteilung der Bank angesehen hätte. Die Klageabweisung erfolgte also nicht wegen für alle VIP Fälle geltender Umstände, sondern auf Grund fallbezogener, nicht verallgemeinerungsfähiger Besonderheiten.

Das Landgericht hat auch gesehen, dass das Unterbleiben der Aufklärung über die Provision, die die Bank erhielt, Schadensersatzansprüche auslöst. Es meint aber, dass sei bei VIP Fonds nicht der Fall, weil sie nicht als Wertpapier eingestuft werden könnten. Die Wertpapiereigenschaft ist aber gerade keine Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahre 2000 entschieden und in seinem jüngsten Urteil konkret im Zusammenhang mit Fonds noch einmal klargestellt hat. Für Schadensersatzansprüche in den VIP Fällen bedarf es nicht der Anwendbarkeit des Wertpapierhandelsgesetzes. Das hätte das Landgericht erkennen müssen.

Warum schließlich die Commerzbank nicht unmittelbar aus Fehlern in Prospekten haften sollte, wie das Gericht wohl zum Ausdruck bringen wollte, wird aus den Urteilsgründen nicht deutlich. Bei einer Haftung schon wegen Kick - Back wäre es darauf aber schon nicht mehr angekommen.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte darf sich durch diese handwerklich wenig überzeugenden Urteile in ihrer Vorgehensweise in VIP Fällen eher bestätigt fühlen:

Wir raten unseren Mandanten aufgrund unserer Prozesserfahrung grundsätzlich zu einem Vorgehen, das die Verfügbarkeit von Beweismitteln sichert. Unsere Klienten wären nicht mangels Beweismitteln abgewiesen worden.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte begleitet die Kick - Back Rechtsprechung seit mehr als 10 Jahren in praktischer Anwendung. Wir stellen dieses Thema, dem nicht nur in Fonds - Fällen häufig ausschlaggebende Bedeutung zukommt, in den Vordergrund unserer von dieser Erfahrung geprägten Argumentation. Das ist zwar keine Garantie für fehlerfreie Rechtsanwendung durch das Gericht, hilft aber, sie zu verhindern. Die Begründung der Münchner Richter vom 20.04.2007 ähnelt sehr der Vortragsweise der Commerzbank, wie sie aus VIP Verfahren bekannt geworden ist, und hinterläßt den Eindruck von "Leichtgläubigkeit", wie gerade Richter sie gelegentlich geschädigten Kapitalanlegern verübeln.

Soweit, zu behaupten, dass wir das Gericht vor dieser nur einer der Prozessparteien nützlichen Oberflächlichkeit mit Gewissheit hätten bewahren können, möchten wir nicht gehen. Der Fehler, der dem Landgericht bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist, bestätigt uns aber in der Einschätzung, dass die Vorgehensweise, zu der wir unseren Klienten (nicht nur) in VIP Fällen geraten haben und raten, die richtige ist.

Insoweit könnte den Urteilen sogar noch unterstützend zu entnehmen sein, dass, von der Fehleinschätzung hinsichtlich des WpHG abgesehen, gegen die Anwendbarkeit der Kick - Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in den VIP Fällen keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

 
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