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DWS Immoflex Vermögensmandat: Neue Erkenntnisse

17.01.2020

Schadensersatz einfordern vor Verjährung

Wir führen wegen des mit der Folge oft empfindlicher Vermögenseinbußen aufgelösten Investmentfonds DWS Immoflex Vermögensmandat gegen die Fondsgesellschaft DWS Investment GmbH bereits einen Prozess wegen Schadensersatzansprüchen für Privatanleger aufgrund Bevorzugung professioneller Investoren. Im Verlauf dieses Verfahrens, das bisher nur Ausgabeaufschläge und weitere Vertriebsentgelte betraf, sind Erkenntnisse zutage getreten, die uns veranlassen, die Klage mit dem Ziel der vollständigen Erstattung aller seinerzeit erlittenen Verluste zu erweitern. Einbezogen werden nunmehr auch die konzernverwandte Depotbank und die bundesweit tätige DVAG, - Vertriebspartnerin der DWS.

Die Inanspruchnahme auf den vollen Schadensersatz geht auf eine Vorgehensweise zurück, von der viele Privatanleger betroffen sein könnten, die auf Empfehlung insbesondere der DVAG investiert haben. Ausgesetzt wurden Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erstmals im Mai 2011 und nach einer Mitteilung der Fondsverwaltung endgültig ab dem 4.4.2012. Mindestens bis dahin könnte ein Vertrieb stattgefunden haben.

Wegen der taggenau zu berechnenden absoluten Verjährungsfrist, nach deren Ablauf eine die Durchsetzung von Ansprüchen vereitelnde Einrede gegeben ist, dürfte ein Vorgehen meist nur noch für die geschädigten Anleger in Frage kommen, deren Beratung/Fondsbeitritt noch keine zehn Jahre zurückliegt. Empfehlenswert ist auch das Vorhandensein einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung. Derzeit können wir geeignete Fälle, die mit einem gewissen Vorlauf an Bearbeitungszeit noch rechtzeitig an uns herangetragen werden, gern übernehmen.

Sollte die verbleibende Zeit für eine rechtzeitige Mandatierung schon zu knapp geworden sein, bietet sich gegebenenfalls die Möglichkeit an, als Geschädigter selbst geeignete Ombuds - /Güteverfahren einzuleiten. Führen sie nicht zur Befriedigung der Ansprüche, könnten wir angesichts der mit diesem Vorgehen einhergehenden Hemmung des Verjährungseintritts in deren Verlauf oder unmittelbar anschließend noch kontaktiert werden. In Frage kommende Schlichtungsstellen müssen die beteiligten Unternehmen, wie o. a. DWS Investment, Depotbank und DVAG, die alle in Anspruch genommen werden sollten, z. B. auf ihren Internetseiten bekannt geben. Die Schlichtungsstellen informieren jeweils über ihre auch auf Verbraucher ausgelegten Verfahrensordnungen und das danach vor ihnen einzuhaltende Prozedere, das jeder Betroffene in Zeitnot getrost in Angriff nehmen sollte.

Eine belastbare Grundlage für die Entscheidung über einen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen können und sollen die Hinweise in dieser Mitteilung nicht darstellen. Sie ersetzen keine auf Ihre individuelle Lage abstellende Beratung. Zögern Sie also nicht und nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen haben.

Düsseldorf, den 17.01.2020

Jens Graf, Rechtsanwalt
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Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet der Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und dezente Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 30 jährigen Erfahrung widmet sich die renommierte Kanzlei mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern, Privatinvestoren und Sondervermögen. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

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