Individualprozess nah terminiert; Gericht erwartet keine besonderen Schwierigkeiten
In EY - Klagen geht es bekanntlich um die Beeinflussung von Wirecard - Anlageentscheidungen durch mutmaßlich unrichtige Bestätigungsvermerke und die Haftung des Abschlussprüfers wegen des Vorwurfs vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund nachlässiger Erledigung seiner Prüfaufgaben (mehr dazu hier). Darüber entscheidet in "unserem" Rechtsstreit, in dem soeben der Verhandlungstermin erfreulich nah angesetzt wurde, weiterhin ein Einzelrichter, da keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu erwarten sind und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beikommt, § 348 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 ZPO.
Während die Einzelklage unserer Mandantschaft also bald verhandelt werden kann, erscheint die Eröffnung eines KapMuG - Musterverfahrens, auf das eingesammelte Anleger hoffen, danach nicht wahrscheinlicher. Dafür müsste nämlich dargelegt werden, dass einer Entscheidung über die Feststellungsziele durch Musterentscheid Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann, §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 KapMuG. Die Beurteilung "unseres" Verfahrens als Einzelrichtersache spricht gegen eine solche Bewertung oder die zukünftige Aussetzung bereits anhängiger Individualverfahren, § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG . Auch ein vergeblicher Anlauf zu einem "Sammelverfahren" kostet Zeit, die unsere Mandanten nicht riskieren wollen.
Angesichts dieser Entwicklung ist insbesondere rechtsschutzversicherten Geschädigten zu raten, individuelle Aktivitäten gleich in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Ohne Massenabfertigung bieten wir unserer Mandantschaft einen persönlichen, nur auf ihren Fall konzentrierten Service, der auch die Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen umfasst. Weitere Offerten für Prozessfinanzierungen werden wir gern an Interessenten weiterleiten.
Düsseldorf, den 15.11.2020
Jens Graf, Rechtsanwalt
Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf
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Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet der Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 30 jährigen Erfahrung widmet sich die renommierte Kanzlei mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".
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