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Wirecard Insolvenz: Haftung von Wirtschaftsprüfern

27.06.2020

Schadensersatz wegen unrichtiger Bestätigungsvermerke

Mit dem Antrag der Wirecard AG am 25.6.2020, 17:05 Uhr, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht München (Az.: 1542 IN 1308/20) verschiebt sich der Fokus geschädigter Aktionäre und sonstiger Investoren zunächst auf wirtschaftlich leistungsfähigere Anspruchsgegner, die für eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz in Frage kommen könnten.

Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen über die Beeinflussung der Anlageentscheidung durch unrichtige Bestätigungsvermerke kann eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB gegeben sein, wenn Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist.  Ein Anspruch eines Anlegers aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Prüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt hat. Etwa durch rücksichts - und gewissenlos unzureichende Ermittlungen oder Angaben ins Blaue hinein. Die umfangreiche Presseberichterstattung zum Wirecard - Skandal und eine selbstkritische Reaktion der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht deuten auf entsprechende Sachverhalte hin.

Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre das Investment nie getätigt worden. Es ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Soweit ein Engagement finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Bedarf die Umsetzung von Ansprüchen eines Gerichtsverfahrens, wird es der Rechtsprechung erfahrungsgemäß auf die Betrachtung des Zustandekommens des Anlageentschlusses im Einzelfall ankommen und die Ursächlichkeit eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks für die jeweilige konkrete Investitionsent-scheidung. Grundlage einer erfolgreichen Prozessvertretung sollte daher eine am Einzellfall orientierte, individuelle Vorbereitung sein, die eine auf die jeweilige Mandantschaft konzentrierte Beratung umfasst. Diese Leistung, verbunden mit den sich den Klienten versierter und erfahrener Anwälte bietenden Synergieeffekten, stellt unsere Kanzlei in geeigneten Fällen gern zur Verfügung.

Wie immer ist es empfehlenswert, ein Mandat frühzeitig zu begründen und gebotene Aktivitäten von Beginn an in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Wir bieten unserer Mandantschaft einen umfassenden Service, der auch die Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen umfasst oder, wenn gewünscht, die Absprache mit geeigneten solventen Prozessfinanzierern Ihrer Wahl.

Düsseldorf, den 27.6.2020

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