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Geldmarktfonds in der Krise: Schadensersatzansprüche und Verjährung

08.08.2007

Nach Pressberichten erreicht die Krise um in Anleihen verpackte Kredite bonitätsschwacher US-Immobilienfinanzierer nun auch die Privatanleger. Institutionelle Anleger sind davon bereits empfindlich betroffen.

Im Allgemeinen werden institutionelle Investoren und Privatanleger in Geldmarktfonds Gelder geparkt haben, auf die sie kurzfristig zugreifen können und die sie nicht riskieren wollten. Ähnliche Sicherheitserwägungen werden für Rentenfonds und vergleichbare Anlagen gelten, deren Attraktivität gerade der Sicherheitsaspekt ausmachte.

Sollte sich herausstellen, dass solchen Fonds zur Renditeaufbesserung riskante Konstruktionen beigemischt wurden, die unmittelbar oder durch Marktreaktionen zu Kursverlusten führen oder die Fungibilität der Anlage negativ beeinflussen, wird im Schadensfalle zu prüfen sein, ob vermittelnde oder beratende Banken und Sparkassen ihrer Verpflichtung zur Aufklärung der Kundschaft und zur anleger – und anlagegerechten Beratung gerecht geworden sind.

In diesem Zusammenhang könnte zu beachten sein § 37 a WpHG. Diese Vorschrift sieht eine kenntnisunabhängige Verjährung vor von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Die Rechtsprechung macht das Datum in der Regel schon fest an der Beratungssituation und nicht erst am Eintritt von Kursverlusten.

Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist könnte ein Schadensersatzanspruch nur noch auf vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung gestützt werden.

Die den Interessen sowohl der Privatanleger als auch institutioneller Investoren häufig nicht entsprechende Verjährungssituation sollte nicht erst im Verlustfalle Beachtung finden. Es kann sich empfehlen, allein den bevorstehenden Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren zum Anlass für die Überprüfung einer Anlageentscheidung zu nehmen, um gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen bis hin zu die Verjährung hemmenden Schritten einzuleiten.

Sollte es im Zuge der aktuellen Entwicklungen Veranlassung geben, Kreditinstitute auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, werden Anspruchsteller oft auch mit weiteren Pflichtverletzungen argumentieren können. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die in vielen Fällen unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen, die Banken und Sparkassen aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren umsatzabhängig erhielten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in dieser Praxis einen Anreiz, nicht nur die Interessen des Kunden zu berücksichtigen, sondern auch die eigenen am Erhalt möglichst hoher Kick-Back`s und damit eine Gefährdung des Bankkunden. Lesen Sie dazu auch die Pressemitteilungen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom 05.03. und 07.05.2007.

Düsseldorf, den 08.08.2007

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