Eine im Sinne des Anlegerschutzes erfreuliche Fortentwicklung erfährt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil des Banksenats vom 19.12.2006.
Danach hat eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen als Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung sei notwendig, um den darin zu sehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Unter Übertragung der Grundsätze der Rechtsprechung zur Hinweispflicht von Vermögensverwaltern hält die Entscheidung ausdrücklich fest, dass die der Bank zufließenden Rückvergütungen die Kundeninteressen gefährden und eine konkrete Gefahr bestehe, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse abgibt.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die seit Jahren bei Banken, Sparkassen und Brokern Schadensersatzansprüche für Mandanten durchsetzt, denen Vermögensverwalter oft erhebliche Verluste zugefügt hatten, sieht sich durch diese Entscheidung bestätigt auch in ihrer Beratungspraxis gegenüber bei der Anlage in Investmentfonds geschädigten Mandanten. Diesen empfiehlt sie, wegen der in Fachkreisen bekannten Zuwendungen an Banken, Sparkassen und freie Berater, mit denen diesen vom Anbieter des Produkts ein Anreiz gesetzt wird, bestimmte Fondsprodukte bei den Verkaufsbemühungen zu bevorzugen, Schadensersatzansprüche wegen des Kick-Back-Charakters solcher Verfahren geltend zu machen. Zum zu ersetzenden Schaden gehört nicht nur der Wert- oder Kursverlust des jeweiligen Fonds, sondern auch der Ersatz für den entgangenen Gewinn einer Alternativanlage.
Bei der Vermögensanlage spielen Investmentfonds eine zunehmend größere Rolle. Im Jahre 2006 sollen mehr als 15 Millionen Deutsche Investmentfonds besessen haben. Nicht jeder Fonds hat einen für den Anleger erfreulichen Verlauf genommen. Insbesondere in den Boom-Jahren vor 2000 und danach aufgelegte „Spezialitäten“ führten nicht selten zu einschneidenden Verlusten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt einen Weg auf, dafür Schadensersatz zu erlangen.
Das Urteil vom 19.12.2006 deutet aber auch die Klippen an, die der erfolgreichen Durchsetzung solcher Ansprüche entgegenstehen können. Es empfiehlt sich deshalb, Ansprüche nicht auf „eigene Faust“ zu verfolgen. Erfahrungsgemäß wird darauf mit einschlägigen Strategien zur Abwehr von Forderungen reagiert werden. In der Rechtsprechung sind noch nicht alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen geklärt. Sehr schnell kann der Laie in so komplexen Abläufen Fehler machen, die ein erst später hinzugezogener Rechtsanwalt nicht mehr korrigieren kann.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte empfiehlt deshalb Anlegern, die Investmentfonds, sei es Aktien-, Renten- oder sonstige Assetfonds bei Banken, Sparkassen und/oder freien Beratern erworben und damit Verluste erlitten haben, versierte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bei fachkundiger Begleitung sollten überdurchschnittlich gute Erfolgsaussichten bestehen.
Düsseldorf, den 05.03.2007
Jens Graf Rechtsanwälte
Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf
Telefon-Nr.: 0211 86322525
Telefax-Nr.: 0211 86322555
E-Mail: Jens.Graf@t-online.de
www.jensgrafrechtsanwaelte.de
Verantwortlich und Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens Graf