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Schlussfolgerungen aus Strafverfahren VIP und OLG Rechtsprechung

04.05.2007

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf weitere Themen aufmerksam, die sich bei der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und 4 ergeben haben. Diese Erkenntnisse sind auch für ähnliche Fallgestaltungen bei Fonds anderer Anbieter und im Hinblick auf weitere Anlageberater, insbesondere Banken und Sparkassen, von Interesse.

1. Die Beobachtung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München auf für zivilrechtliche Auseinandersetzungen verwendbare Erkenntnisse hinterlässt den Eindruck, dass die Bewertung der strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten davon abhängt, ob die „Wanderung“ von 80 % der Anlegergelder zu den „garantierenden“ Banken aus dem Blickwinkel allein der vertraglichen Gestaltung zu beurteilen ist oder mit dem „gesunden Menschenverstand“.

Nicht unwahrscheinlich wird der Ausgang des Strafprozesses entscheidende steuerliche Fragen ungeklärt bleiben lassen. Antworten darauf wird frühestens das Finanzverfahren bringen, das Jahre andauern wird.

Im rechtlichen Sinne ist schadensbegründend allerdings schon die damit einhergehende Ungewissheit. Geschädigte VIP-Anleger, die insbesondere ihre Berater in Anspruch nehmen wollen, müssen und sollten nicht abwarten, was die Zukunft zu dieser Thematik bringen wird.

2. Das Oberlandesgericht Koblenz bemisst die Verpflichtungen einer eine Steuer sparende Fondsbeteiligung vermittelnden Bank, dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Dessen § 37a WpHG sieht eine Kenntnis unabhängige Verjährung von Ersatzansprüchen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an vor, in dem der Anspruch entstanden ist. Insoweit kann abzustellen sein auf den Fondsbeitritt.

Obwohl es zweifelhaft ist, ob das Wertpapierhandelsgesetz auf Bankberatungen im Zusammenhang mit Medienfonds überhaupt anwendbar ist, weil diese Anlageform schon von der Definition her nicht unter die Vorschriften dieses Spezialgesetzes fällt, erweist sich einmal mehr, dass im Hinblick auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht von einer eindeutigen und zweifelsfrei schon jetzt geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann.

Nimmt man hinzu, dass die Wiederholung einer Verjährungsverzichtserklärung durch die Commerzbank im Februar ausdrücklich nur auf Vermittlung der Fonds VIP 3 und 4 abhebt und damit Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung ausgeklammert haben dürfte, rät die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte aus anwaltlicher Vorsorge, nicht einfach abzuwarten, insbesondere dann nicht, wenn sich der Beitrittszeitpunkt bei VIP 4 in Kürze zum dritten Mal jährt. Von eindeutiger rechtlicher Unbedenklichkeit kann keine Rede sein. Einige in der Öffentlichkeit kursierende Einschätzungen der Rechtslage sind bedenklich. Wer ausschließen will, dass er bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen beratende Banken später als 3 Jahre nach dem Fondsbeitritt darauf angewiesen sein könnte, dem Kreditinstitut eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachweisen zu müssen, sollte rechtzeitig etwas unternehmen. Bei den meisten VIP 4 Anlegern ist der relevante Zeitraum noch nicht abgelaufen.

3. Das OLG Karlsruhe nimmt in einem Urteil vom 17.04.2007 grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers vom Bestehen seines Rückforderungsanspruches und damit die Verjährung von Ansprüchen gegen eine Sparkasse an. Es stellt dabei darauf ab, dass Anleger schon durch Presseveröffentlichungen ausreichend sensibilisiert würden, um rechtzeitig etwas unternehmen zu können.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass es nicht ohne Risiken für den Bestand von Schadensersatzansprüchen ist, wenn Geschädigte einfach abwarten. Wie zu vernehmen war erfolgt derzeit die Versendung der Berichte über die Gesellschafterversammlungen VIP 3 und 4. Allen Anlegern gehen damit Informationen zu, die relevant sein könnten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt die Erwartung der Rechtsprechung, dass der Geschädigte auf erlangte Erkenntnisse alsbald reagiert. Ob diese Einschätzung richtig ist, mag dahinstehen. Sie entspricht aber der anwaltlichen Erfahrung, dass inländische Gerichte dann, wenn sie den Eindruck erlangen, der Anleger habe, obwohl er von Schadensersatzansprüche begründenden Verläufen Kenntnis erlangt hat, zunächst „weiter spekuliert“, gern bereit sind, auf die angeblich fehlende Kausalität der ursprünglichen Falschberatung für den Anlageentschluss abzuheben. Je länger man in dem Wissen, Schadensersatzansprüche haben zu können, mit der Inanspruchnahme des Schädigers zuwartet, um so höher ist das Risiko, vor Gericht selbst dann kein Gehör zu finden, wenn die rechtliche Ausgangssituation bei isolierter Betrachtung Erfolg versprechend ist.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wiederholt deshalb noch einmal die dringende Empfehlung, insbesondere Anleger der Fonds VIP 3 und 4, aber auch Geschädigte anderer Medienfonds sollten sich nicht in der vermeintlichen Sicherheit wiegen, eine Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die lange Bank schieben zu können, um erst einmal abzuwarten, ob sich nicht doch noch „alles zum Guten wenden“ wird. In den meisten Fällen gibt es keine Veranlassung zu solchen Hoffnungen, da insbesondere beim Wegfall der steuerlichen Vorteile solcher Modelle die Rentabilität äußerst fragwürdig ist. Spätestens nach dem Erhalt der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen sollten VIP 3 und 4 Anleger anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen, wenn die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt gegeben sind, die Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme etwa beratender Banken ergeben.

Düsseldorf, den 04.05.2007

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