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BGH best?tigt Verurteilung der Commerzbank wegen Falschberatung bei VIP 3 und VIP 4 Medienfonds

20.02.2009

Letztinstanzlich rechtskräftiger Prozesserfolg der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte


Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Commerzbank gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gegen sie ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG, die eine Verurteilung der Commerzbank bereits durch das Landgericht München I bestätigt hatte, in letzter Instanz rechtskräftig geworden. Das Landgericht hatte sein Urteil gestützt auf die unterlassene Aufklärung über Provisionsrückvergütungen. Die II. Instanz war nach Durchführung einer Beweisaufnahme von einer Falschberatung der Anlegerin ausgegangen, die auf Empfehlung der Commerzbank in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert hatte.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen der Vorinstanzen verweisen wir auf unsere Pressemitteilungen vom 05.12.2007 und 20.06.2008, die Sie auf der Homepage der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, gern nachlesen können.

Mit einem wenige Tage vorher ergangenen Beschluss ebenfalls des XI. Zivilsenates des BGH, mit dem er seine Rechtsprechung zum Kick-Back fortführte und ausdrücklich bestätigte, dass sie, was von mit der Materie vertrauten unabhängigen Experten nicht ernsthaft bezweifelt wurde, selbstredend auch im Zusammenhang mit von beratenden Kreditinstituten ausgesprochenen Empfehlungen für die Anlage in Medienfonds gilt, zieht sich die Schlinge um die Commerzbank weiter zu, deren Kunden die größte Anlegergruppe in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 darstellen dürfte.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, war auch an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütung maßgeblich beteiligt, nachdem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die unerkannt weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte. Sie verfolgt den Kick-Back-Ansatz konsequent von Beginn ihrer Tätigkeit für VIP Medienfonds Anleger an, wie sie sich von Anfang an zur Verschlankung und Beschleunigung der Auseinandersetzungen allein auf beratende Adressen, wie die Commerzbank, konzentriert hat. Sie dürfte sich darin u. a. von sog. „bundesweit ersten VIP Klagen“ nicht unerheblich unterschieden haben. Die Fokussierung auf die Interessen ihrer Mandantschaft führte dazu, dass von der öffentlichkeitswirksamen Einleitung von Musterverfahren abgesehen wurde. Sie erschienen, wie mehrere mittlerweile ergangene BGH-Entscheidungen unterstreichen, nicht als probate Mittel für die zweckentsprechende Verfolgung der Interessen geschädigter Anleger der Medienfonds VIP 3 und VIP 4.

Das Augenmerk der Kanzlei wird auch weiterhin und nicht nur in den VIP Medienfonds Fällen auf der unmittelbaren Ursache für die entstandenen Schäden liegen. Das ist im Regelfall die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Berater, die deshalb die ersten Adressen für Schadensersatzforderungen sind.

Der erfreuliche Zuspruch beweist, dass die Mandantschaft der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, diese Erfolg versprechende Ausrichtung bevorzugt, weshalb wir mit einer weiterhin steigenden Zahl von Klienten rechnen. Erneut sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die verfolgten Ansätze für eine erfolgreiche Inanspruchnahme von Kreditinstituten auf Schadensersatz nicht auf Medienfonds Fälle und nicht auf die Anlagen in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 beschränkt, sondern grundsätzlich auf eine Vielzahl von Anlageformen übertragbar sind. Die Kanzlei arbeitet aktuell u. a. an der Anpassung der Verfahrensweise auf die Inanspruchnahme beratender Banken für Anleger, die mit Lehman Zertifikaten erhebliche Geldbeträge verloren haben.

Mehr Informationen:

Wenn Sie Fragen haben zu dem nicht uninteressanten Hintergrund dieser Mitteilung, steht Ihnen Rechtsanwalt Graf gern Rede und Antwort: 0211 86322525. Weiteres Material zum Thema VIP Medienfonds und Commerzbank, wie zu verwandten Themen aus dem Kapitalanlagerecht, finden Sie auch auf der Kanzleiseite www.vermoegenswiederherstellung.de .

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Düsseldorf, den 20.02.2009

Jens Graf Rechtsanwälte
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Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten die Anlegerseite. Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich unabhängig mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens.

 
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