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Erneute Schlappe in Medienfondsverfahren

15.02.2009

Erneut empfindliche Schlappe für Banken und Sparkassen in Medienfondsverfahren 

Harsche Zurechtweisung bankenfreundlicher Kommentierungen 

Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2009 deutlich gemacht, dass die Grundsätze seiner Kick-Back-Rechtsprechung auch für die Anlageberatung einer Bank in Bezug auf Medienfonds gelten. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen gehe es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird, über die er aufzuklären ist. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei in beiden Fällen gleich. Der BGH macht deutlich, dass die unter Banken und Sparkassen weit verbreitete Praxis von den Instanzgerichten nicht hinzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher etwa eine Bank, die Kunden berät und dabei Fondsanlagen empfiehlt, verpflichtet, auf umsatzabhängig an sie fließende Zuwendungen vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Der BGH sieht Kick-Back-Vereinbarungen als fragwürdig an und bewertet sie als greifbaren Interessenkonflikt. Schon die unterbliebene Aufklärung über die Höhe führt zu Schadensersatzansprüchen.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütungen maßgeblich beteiligt war, in dem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte, verfolgt den Kick Back Ansatz aktuell u. a. für VIP Medienfonds Anleger. Sie gehört zu den Ersten, die ein Gericht von der Übertragung der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die Commerzbank als beratende Bank überzeugen konnten. Rechtsanwalt Jens Graf: Wir freuen uns über diese erneute Bestätigung unserer Strategie, die wir auch in anderen Fallkonstellationen verfolgen. Sie wird zukünftig beispielsweise Schwerpunkt sein in den Auseinandersetzungen um das Thema der Lehman Zertifikate.

Entgegen gelegentlich zu hörenden Bewertungen sind Schadensersatzansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjährt. In etlichen Fällen kommen als Anspruchsgegner Adressen in Betracht, die nicht gleich im Fokus des Anlegers stehen. Der geschädigte Kreditwirtschaftskunde kann die Verjährungssituation meist nicht übersehen.

Ein über bisher verheimlichte Zusammenhänge informierter Bankkunde tut gut daran, sich nicht nur die Frage zu stellen, ob er den richtigen Berater hat, sondern auch, ob ihm nicht in der Vergangenheit ersatzpflichtig Schaden zugefügt wurde, der nicht selten auf Grund seiner außerordentlichen Höhe eine enorme Belastung für die gesamte Lebensplanung darstellt. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt zu suchen und es nicht auf die lange Bank zu schieben. Die bis heute vom Gesetzgeber nicht korrigierte Verkürzung der Verjährungsfrist erfordert z. B. bei Aktienfonds oft schnelles Handeln. Die Zusammenhänge sind komplex. Rechtsschutzversicherungen übernehmen oft die Kosten einer Auseinandersetzung.

Wenn Sie mehr Informationen zu diesem interessanten Thema suchen, steht Ihnen Rechtsanwalt Jens Graf gern zu einem Gespräch zur Verfügung. Auch auf der Kanzleiseite haben wir uns zu diesem Thema geäußert.

Düsseldorf, den 15.02.2009

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Verantwortlich und Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens Graf


Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten die Anlegerseite. Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich unabhängig mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens.

 
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