Das Oberlandesgericht München hat am 18.12.2007 in der mündlichen Verhandlung einer Berufung zum Aktenzeichen 5 U 3700/07, geführt von der Kooperationskanzlei Kälberer & Tittel, Berlin, nach uns vorliegenden Informationen ein Klage abweisendes Urteil in einem Verfahren eines VIP 4 Anlegers gegen die Commerzbank aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung an das Landgericht München I zurückverwiesen. Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
Grund für die Aufhebung ist die Unzulässigkeit des in erster Instanz allein gegenüber der Commerzbank ergangenen Teilurteils. Der 5. Zivilsenat ist der Auffassung, dass eine Entscheidung allein gegenüber diesem Kreditinstitut nicht hätte ergehen dürfen. Die Aufhebung erfolgte (nur) wegen dieses Verfahrensfehlers.
Dabei hat das OLG München allerdings als obiter dictum, d. h. in einer Randbemerkung, auf einen nach seiner Ansicht anzunehmenden Prospektfehler im Hinblick auf VIP 4 aufmerksam gemacht wie darauf, dass von der Vorinstanz klägerisches Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Die aus Anlegersicht erfreuliche Randbemerkung des 5. Zivilsenates ist (leider) nicht der Grund für die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Immerhin gibt das OLG München damit aber einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Commerzbank im Hinblick auf diesen Prospekt eine nicht ausreichende Plausibilitätsprüfung zum Vorwurf gemacht werden könnte. Solche Fehler können die Grundlage für Schadensersatzansprüche von Anlegern gegenüber Kreditinstituten bilden.
Gleichwohl ist diese Entwicklung ein weiterer erfreulicher Verlauf aus Sicht der VIP-Medienfonds 3 und 4 Anleger, da sie eine Tendenz des OLG München zum Ausdruck bringt. Sie ist aber nicht die „Patentlösung“.
Neben der von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Rechtsstreiten für unsere Mandanten problematisierten nicht ausreichenden Plausibilitätsprüfung durch beratende Banken thematisieren wir auch alle anderen in Frage kommenden Argumente, wie insbesondere und mit Erfolg die bisher allen unseren Klienten verschwiegene Provisionsrückvergütung zu Gunsten der beratenden Commerzbank.
In diesem Zusammenhang hilfreich für unsere Mandanten ist die Offenheit, mit der die Fondsverwaltung die wirtschaftlich unbefriedigenden Ergebnisse der Fonds VIP 3 und 4 auf deren Endlaufzeit hin betrachtet als „Real - Case“, d. h. Normalfall, darstellt. Sehen Sie dazu auch unsere Kurzberichte und Bewertungen zu den Gesellschafterversammlungen vor Kurzem.
Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne Rede und Antwort.