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VIP 3 und 4

28.02.2007

Die Demontage des Konzeptes der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 erreicht mit der Zustellung abgeänderter Einkommenssteuerbescheide durch weitere Wohnsitzfinanzämter erneut einen negativen Höhepunkt. Wie zu vernehmen war, wurden in den bekannt gewordenen Fällen die steuerlichen Verlustzuweisungen fast vollständig gestrichen. Von den angekündigten Steuervorteilen wird allenfalls ein kümmerlicher Rest verbleiben, wenn Rechtsmittel keine Abhilfe bringen.

Auf die heimgesuchten Anleger kommen damit wichtige Entscheidungen und Weichenstellungen zu. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang erneut die Dokumentation weiterer Aufwendungen, die zum Umfang eines Schadensersatzanspruchs der Anleger gehören können.

Nicht auszuschließen ist, dass Schadensersatzansprüche zivilrechtlich nicht erst mit dieser Entwicklung entstanden wären. Ausreichend könnte schon gewesen sein die Beeinträchtigung in der Vermögensdisposition durch ein die Haftung begründendes Verhalten, das zum Abschluss des Vertrages führte, wie etwa die Beratungssituation, die in die Beteiligung mündete. Insbesondere bei der Beurteilung von Verjährungsfragen sollte deshalb nicht einfach auf die jetzigen Ereignisse abgestellt werden. Sie lassen es aber angezeigt erscheinen, dass Anleger, die sich noch nicht wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes entschließen konnten, dies nunmehr ernsthaft erwägen und nicht länger zögern sollten.

Düsseldorf, den 28.02.2007

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