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Gerichtliche Inanspruchnahme Gries & Heissel-Bankiers-Aktiengesellschaft

14.12.2004

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, bereitet für einen ehemaligen Kunden der Vermögensverwaltung New York Broker Deutschland AG, Düsseldorf, die gerichtliche Inanspruchnahme der zur delta lloyd gruppe gehörenden Bank Gries & Heissel-Bankiers-Aktiengesellschaft, vormals Berlin, und der Vorstandsmitglieder Norbert Christian und Thomas Gries als persönlich haftende Gesellschafter der ehemaligen Gries & Heissel Bankiers KG, im Umfange der von der Verwaltung angerichteten Verluste vor.

Hintergrund ist eine nicht nur in der Hochphase des Börsenbooms häufig anzutreffende Zusammenarbeit einer Bank und einer externen Vermögensverwaltung. Die Beteiligten machten sich das auf Anleger seriös wirkende Erscheinungsbild einer auf die gehobene Kundschaft ausgerichteten Privatbank und das über einschlägige Medien weite Verbreitung findende Akquisegeschick sog. Börsenfachleute zunutze. Insbesondere die Vorstände Bergmann und Dr. Bimberg der New York Broker Deutschland AG waren häufig Gast in das Börsen interessierte Publikum ansprechenden Fernsehsendungen und fanden prominente Erwähnung in führenden Wirtschafts- und Finanzzeitschriften.

Im Vertrauen auf die Professionalität von New York Broker Deutschland AG hatte der die Hilfe eines qualifizierten Vermögensverwalters suchende Mandant den Bankiers Gries & Heissel erhebliche Vermögenswerte anvertraut. Entgegen den Anpreisungen eines ertragreichen Wirkens der Vermögensverwaltung kam es zu einschneidenden Verlusten. Nach dem Ende des Börsenbooms schlitterte die New York Broker Deutschland AG in ein Insolvenzverfahren. Zumindest eines der Vorstandsmitglieder verlegte seinen Wohnsitz ins benachbarte Ausland. Es darf bezweifelt werden, ob es gelingen würde, das mutmaßlich nicht unbeträchtliche Vermögen der treibenden Kräfte der Vermögensverwaltung Schadensersatz suchenden ehemaligen Kunden zugute kommen zu lassen.

Umso erfreulicher ist die Bereitschaft der Rechtsprechung, in Fällen wie diesem das mit der Vermögensverwaltung zusammenarbeitende Kreditinstitut auf Schadensersatz haften zu lassen, unabhängig davon, ob es die Anlageentscheidungen für den Geschädigten mit beeinflusst hat oder allein der Vermögensverwalter die Fehlspekulationen verursachte.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht vor diesem Hintergrund auf die in weiten Kreisen von Kapitalanlegern unbekannte Möglichkeit aufmerksam, für in den letzten 30 Jahren von Vermögensverwaltern angerichtete Schäden in etlichen Fällen die beteiligten Banken haften zu lassen.

Zum Umfang der Ersatzpflicht für die nicht selten erheblichen Verluste gehört auch der Ausgleich für die unterbliebene Anlage bei einem seriösen Verwalter. Anders als bei den Schaden verursachenden, nicht selten „selbst ernannten“ Vermögensverwaltern, die häufig finanziell nicht leistungsfähig sein dürften, ist bei der Inanspruchnahme einer Bank überwiegend kein nennenswertes Bonitätsrisiko zu befürchten. Bei kundiger rechtlicher Begleitung sind die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme von Banken im In- und Ausland nach den Erfahrungen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte überdurchschnittlich hoch.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2004

Jens Graf Rechtsanwälte
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