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Schadenersatz durch Phoenix Kapitaldienst GmbH

13.07.2004

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit noch nicht rechtskräftigem Schlussurteil die vorinstanzliche Verurteilung des früheren Geschäftsführers einer Firma Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt a. M., zum Schadensersatz bestätigt und dem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vertretenen Kläger darüber hinaus einen weitgehenden Zinsanspruch zugesprochen. Damit haften die Phoenix als sog. „Warenterminvermittlerin“ und ihr ehemaliger Geschäftsführer nicht nur auf Ersatz des bei angeblich erfolgten Börsenspekulationsgeschäften verloren gegangenen Einsatzes, sondern schulden darauf eine hohe Verzinsung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht Frankfurt geht die Berufungsinstanz von einer Haftung des Geschäftsführers der Vermittlungsfirma wegen sittenwidrigen Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit aus, weil er veranlasste bzw. bewusst nicht verhinderte, dass die Unternehmung die nicht sachkundigen Kunden nicht ausreichend aufgeklärt hat, um sie über das Risiko der angebotenen Termingeschäfte zu täuschen.

Die Phoenix Kapitaldienst GmbH ist eine seit mehr als zwei Jahrzehnten in Frankfurt ansässige Unternehmung und damit vermutlich eine der letzten noch existierenden Adressen des ehemals sog. Grauen Kapitalmarktes. Nach eigenen Angaben verfügt das Unternehmen allerdings über alle erforderlichen Genehmigungen. Auch scheint es sich über Jahre trotz eindeutiger Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus wohlwollender Beurteilung durch Frankfurter Gerichte erfreut zu haben. Diese Insellage könnte eine Erklärung für den für einen früheren Anbieter von aufschlagsbelasteten Warentermingeschäften seltenen Umstand des Erreichens eines für solche Unternehmungen nahezu biblischen Alters sein.

Der Fall zeigt, dass die Aufarbeitung selbst über ein Jahrzehnt zurückliegender Schadensfälle durchaus von Erfolg gekrönt sein kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die jahrelange Haltung der Frankfurter Staatsanwaltschaft zu den Geschäften dieser Unternehmung als Glücksfall für die konkret betroffenen Kunden. Wie viele andere Anleger durch die Berechnung einer „Geschäftsbesorgungsgebühr“ von 33 1/3 % jeder Einzahlung geschädigt wurden, kann nur vermutet werden. Ihnen sollte das Urteil Hoffnung machen.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte rät in vergleichbaren Fällen ihrer Mandantschaft zu entschlossenem Vorgehen auch gegen den gelegentlich zu beobachtenden Unwillen der „betroffenen“ Richterschaft. Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Warenterminvermittlung sind solche Unternehmungen und ihre Organe die geborenen Verlierer gerichtlicher Auseinandersetzungen, selbst wenn diese Erkenntnis in Justizkreisen noch keine durchgängige Verbreitung gefunden zu haben scheint. Für Anleger gewonnene Prozesse tragen dazu bei, dem Gedanken des Verbraucherschutzes auch im Kapitalanlagenrecht zum Durchbruch zu verhelfen.

Düsseldorf, den 13. Juli 2004

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