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Reform des Kapitalanleger - musterverfahrensgesetzes

30.10.2012

Zum 01.11.2012 soll das einige wesentliche Änderungen umfassende Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten neu in Kraft treten. Aus Sicht geschädigter Anleger weist es insbesondere zwei erhebliche Neuerungen auf.

Musste bisher, wer Verlauf und Ergebnis eines Musterverfahrens zunächst abwarten wollte, früher oder später doch eine Klage erheben, um nicht die Verjährung seiner Ansprüche zu riskieren, gibt es nunmehr nach § 10 Abs. 2 KapMuG die kostengünstigere Möglichkeit, Ansprüche zum Verfahren anzumelden. Der Anleger muss sich dazu von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens eine bestimmten Kriterien entsprechende schriftliche Anmeldung vornimmt. Für die bezeichneten Ansprüche wird die Verjährung gehemmt, soweit ihnen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens. Die Hemmung dauert an bis drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens. Bis dahin wäre, käme es nicht zu einer anderweitigen Befriedigung der Ansprüche des Anmelders, Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben.

Zudem sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zwischen Musterkläger und Musterbeklagtem vor. Findet eine von beiden erarbeitete Lösung die gerichtliche Genehmigung, kann sich die Wirkung auf die Beigeladenen erstrecken.

Der Gesetzgeber hat sich weiter entschieden, den Anwendungsbereich des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes moderat auf Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsverträge zu erweitern, so dass künftig auch Anlageberater und Vermittler in ein Verfahren einbezogen werden könnten.

Ob das reformierte KapMuG nun ein taugliches Instrument darstellt, die häufig auf komplexe Abläufe in individuellen Beratungssituationen basierenden Schadensersatzansprüche unterschiedlichster Anleger unter der angestrebten Vereinfachung und Beschleunigung insbesondere von Gerichtsverfahren vermittels einer abschließenden Gesamtentscheidung tatsächlich zu fördern, ist offen. Das 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz, das eine Bündelung von Schadensersatzklagen von Kapitalanlegern ermöglichen sollte, hat auch nach einer bis zum 30.10.2012 verlängerten Befristung bis heute kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren hervorgebracht. Wer sich beispielsweise bei den in der Öffentlichkeit breite Beachtung gefunden habenden VIP-Medienfondsverfahren auf diesen Weg begeben hat, dürfte bis heute weiter auf eine Befriedigung seiner Ansprüche warten müssen. Anleger der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die stattdessen den „klassischen“ Weg der unmittelbaren Inanspruchnahme des sie beratenden Kreditinstituts beschritten haben, konnten sie zwischenzeitlich überwiegend umsetzen. Es kam u. a. zu einer Vielzahl rechtskräftig abgeschlossener Zivilprozesse einschließlich eines vom Banksenat des BGH als Pilotverfahren angesehenen, auch vom Bundesverfassungsgericht „abgesegneten“ Verfahrens, dem in der Rechtspraxis faktisch die Wirkung eines Musterbescheids zukommen dürfte.

Es wird im Einzelfall abzuwägen bleiben, ob das auf den ersten Blick mit für den einzelnen Geschädigten geringeren Kosten verbundene Musterverfahren genutzt werden kann, etwa durch Anmeldung von Ansprüchen, oder die „klassische“ Einleitung eines Schadensersatzprozesses vorzuziehen ist. Gelingt es dem Anmelder nach Abschluss eines Musterverfahrens nicht innerhalb der dafür sehr knapp bemessenen Nachfrist von drei Monaten, seinen Fall durch einen erfolgreichen Vergleichsabschluss zu beenden, muss er, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, doch noch eine mit den entsprechende Kosten verbundene Klage erheben, selbst wenn der Verlauf des Musterverfahrens günstig war. Die Wirkungen des Musterbescheids treffen ihn nicht unmittelbar.

Nehmen sie gern Kontakt mit uns auf wenn sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben.

Düsseldorf, den 30.10.2012

Jens Graf, Rechtsanwalt
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Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 24 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

 
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