Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

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Niederlage für Broker Pershing

10.01.2007

Empfindliche Niederlage für ausländischen Broker Pershing und
Erfolg versprechender Weg zur Inanspruchnahme eines solventen Schuldners auch bei Vermögensverfall der inländischen Mitverursacher von Schäden bei Kapitalanlagen


Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, betreibt die gerichtliche Inanspruchnahme der in New Jersey, USA, ansässigen Firma Pershing LLC auf Schadensersatz wegen Verlusten eines ehemaligen Kunden der Vermögensverwaltung New York Broker Deutschland AG, Düsseldorf, bei Kapitalanlagen an amerikanischen Börsen seit 1997.

Im Vertrauen auf die Empfehlung der inländischen Vermögensverwaltung hatte der Geschädigte dem Broker erhebliche Vermögenswerte anvertraut. Entgegen den Anpreisungen eines ertragreichen Wirkens der Vermögensverwaltung kam es zu einschneidenden Verlusten. Nach dem Ende des Börsenbooms schlitterte die New York Broker Deutschland AG in das Insolvenzverfahren. Die früheren Vorstände Bergmann und Dr. Bimberg, die Gast waren in Fernsehsendungen und Erwähnung in Wirtschafts- und Finanzzeitschriften gefunden haben, sollen ihre Wohnsitze verlegt haben ins benachbarte Ausland. Es darf bezweifelt werden, dass es gelingen würde, das mutmaßlich nicht unbeträchtliche Vermögen der treibenden Kräfte der Vermögensverwaltung Schadensersatz suchenden ehemaligen Kunden zugute kommen zu lassen.

Rechtsanwalt Graf konnte in Erfahrung bringen, dass ohne Wissen des ehemaligen Kunden die New York Broker Deutschland AG und Pershing rahmenvertraglich verbunden waren. Bestandteil soll nach eigenem Bekunden des Brokers bereits seit 1993 die Vereinbarung gewesen sein, dass Pershing vom Kunden angeblich an die Vermögensverwaltung zu entrichtende und von dieser der Höhe nach festgesetzte Gebühren in den vom Broker geführten Konten berechnete und einzog, sodann davon geringe eigene Gebühren abzog und den weit überwiegenden Teil an die Vermögensverwaltung auskehrte.

Da der Kunde über diese Praxis nicht informiert war, sah sich in einem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte geführten Arrestverfahren ein inländisches Gericht veranlasst, auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Broker Pershing zu erkennen und bestätigte durch Urteil einen 2004 erlassenen Arrest, der eine Lösungssumme im siebenstelligen EURO-Bereich vorsah. Das Urteil übertrug die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kick-Back-Fällen in Bankenkreisen auf das vom Broker Pershing zugelassene Verfahren und folgte damit der Argumentation von Rechtsanwalt Jens Graf, obwohl Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf kurz zuvor in einer Reihe von (nicht von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte begleiteten) Rechtsstreiten noch zugunsten von Pershing geurteilt hatten.

Die überzeugende Entscheidung des Arrestgerichts ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum wirtschaftlichen Erfolg der Mandantin und sollte den mutmaßlich tausenden anderen Kunden, die über die New York Broker Deutschland AG oder eine Vielzahl anderer inländischer Vermittler, Berater und/oder Vermögensverwalter in Geschäftsbeziehungen zum Broker Pershing kamen, Mut machen, Vermögensverluste, die sie erlitten, nicht auf sich beruhen zu lassen. Die Bereitschaft der Rechtsprechung, in Fällen wie diesem das mit der Vermögensverwaltung oder einem sonstigen Dienstleister zusammen arbeitende in- oder ausländische Finanzinstitut auf Schadensersatz haften zu lassen, unabhängig davon, ob es die Anlageentscheidung für den Geschädigten beeinflusst hat oder allein die deutsche Adresse die Fehlspekulationen verursachte, ist begrüßenswert und veranlasst die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte erneut, auf die in weiten Kreisen von Kapitalanlegern unbekannte Möglichkeit aufmerksam zu machen, für vergleichbare Schäden, selbst wenn sie viele Jahre zurückliegen, Broker, Banken und Sparkassen haften zu lassen.

Zum Umfang der Ersatzpflicht für die nicht selten erheblichen Verluste gehört auch der Ausgleich für die unterbliebene Anlage bei einem seriösen Verwalter. Anders als bei Vermögensverwaltern, die häufig finanziell nicht leistungsfähig sein dürften, ist bei der Inanspruchnahme einer Bank oder eines Brokers überwiegend kein nennenswertes Bonitätsrisiko zu befürchten. Bei kundiger rechtlicher Begleitung sind die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Jens Graf überdurchschnittlich hoch.

Düsseldorf, den 10.01.2007

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