Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

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Urteil zugunsten Investor - u. - Treuhand - Beratungsgesellschaft mbH (IT) aufgehoben

08.03.2004

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Rechtsstreit eines von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vertretenen Anlegers in den Fonds Welse I und II, Berlin, aufgehoben, mit dem der Schadensersatzanspruch abgewiesen worden war, den der Geschädigte gegenüber der Firma Investor - u. - Treuhand - Beratungsgesellschaft mbH (IT), Düsseldorf, geltend machte. Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hatte für den Geschädigten erstmals geltend gemacht, die nicht hinreichend erfolgte vorvertragliche Aufklärung des Kunden über verdeckte Innenprovisionen, die sich IT zahlen ließ, verpflichte zum Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof hat dies zum Anlass genommen, die bisher umstrittene und höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Innenprovisionen in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, zu beantworten. Danach besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen bei dem Vertrieb von unter Verwendung von Prospekten angebotenen Anlagemodellen, wie geschlossenen Immobilienfonds, zwar nicht in jedem Fall, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen. Unabhängig von der Höhe müssen diesbezügliche Angaben im Prospekt zutreffend sein und darf eine Irreführungsgefahr nicht bestehen.

Diese wegweisende Entscheidung trägt mit der Hervorhebung der Verpflichtung zu zutreffenden Angaben einer erstaunlicherweise von der Anbieterseite und ihren Beratern nicht durchgängig beachteten und von Instanzgerichten gelegentlich verkannten Selbstver-ständlichkeit Rechnung. Nach ihr könnten auf die Investor - u.- Treuhand - Beratungs-gesellschaft mbH mit ihrem Geschäftsführer Mario Ohoven, Düsseldorf, im Besonderen und die „Vermittler“ von Steuersparanlagen, etc., im Allgemeinen zahlreiche Schadensersatz-ansprüche geschädigter Anleger zukommen. Die Vermutung, dass die Vereinbarung der Zahlung verdeckter Innenprovisionen kein auf ein einziges Unternehmen zugeschnittenes Phänomen ist, sondern Branchenbrauch, dürfte nahe liegen. Wegen der sensiblen Bedeutung hoher Vermittlungsprovisionen u. a. für die Abschlussbereitschaft der Kundschaft wäre es nicht verwunderlich, wenn ein Großteil von Aufklärungsmaterial, wie Broschüren o. ä., solche Angaben erst gar nicht oder nicht in hinreichender Art und Weise enthielte.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vertritt bereits seit Jahren für ihre Mandanten die Auffassung, die Verzahnung der dem Anlageinteressenten in vielfältiger Verästelung gegenübertretenden Anbieterseite durch ein System wechselseitiger Abhängigkeit auch vermittels Teilung von Provisionsflüssen sei ein zentrales Thema bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. Es spricht viel dafür, dass nach diesem Urteil eine erhebliche Verbesserung der rechtlichen Erfolgsaussichten entsprechend beratener geschädigter Anleger anzunehmen sein dürfte.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wird in geeigneten Fällen ihrer Mandanten dieser erfreulichen, von ihr mit beeinflussten Entwicklung Rechnung tragen. Für nicht wenige Initiatoren und „Vermittler“ steuerbegünstigter und sonstiger Anlagen und Beteiligungen könnte dieses Urteil der „Super – Gau“ sein.

Düsseldorf, den 08. März 2004

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