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RWI-Fonds 120, 130 und 135, WestLB AG

13.01.2011

RWI-Fonds 120, 130 und 135, WestLB AG: Schadensersatzansprüche auch gegen beratende Sparkassen und Banken

2007 kündigte die Treuhänderin WestLB AG, Düsseldorf, einen Portfolio-Verkauf u. a. bei der Immobiliengesellschaft Objekte Halle, Essen und Magdeburg Karlheinz Sternkopf KG, kurz RWI 135, an. Die Abwicklung des Verkaufs soll nun zu einer Restzahlung aus dem Liquidationserlös führen in Höhe weiterer etwa 1,56 %. Mehr als 80 % des Einsatzes dürften damit verloren sein. Selbst Erstanleger mit Grenzsteuersatz würden über die Gesamtlaufzeit durchschnittlich nur ca. 55 % des eingesetzten Kapitals zurück erhalten.

Vergleichbar ist die Situation bei der Immobiliengesellschaft Objekte Düsseldorf, Dresden und Magdeburg Bernhard Becker KG, RWI 130 und der Immobiliengesellschaft Objekte Essen, Hürth und Ratingen Bernhard Becker KG, RWI 120. Viele Anleger sind verärgert und wollen Verluste nicht einfach hinnehmen.

Aufbauend auf positive Erfahrungen in vergleichbaren Auseinandersetzungen hat die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in zwei weiteren Fällen zum Landgericht Düsseldorf Klage erhoben gegen die Treuhänderin WestLB AG und die beteiligten Sparkassen, die die Anlage in RWI-Fonds empfohlen und ihre Kunden dabei falsch beraten haben dürften. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen. Da sie überwiegend auf bei der Beratung durch Banken und Sparkassen typische Abläufe zurückgehen, dürften auch für andere Anleger in den Immobilienfonds RWI 120, 130 und RWI 135 Anknüpfungspunkte gegeben sein für eine Erfolg versprechende Umsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte führt für ihre Mandanten auch die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen, die in vielen Fällen die Kosten einer Auseinandersetzung tragen.

Die Erfahrungen aus zahlreichen Verfahren bestätigen immer wieder die Erkenntnis, dass Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien- und Medienfonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben.

Düsseldorf, den 13.01.2011

Jens Graf, Rechtsanwalt
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