Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

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Investor- und Treuhand-Beratungsgesellschaft mbH verurteilt

06.02.2004

Im Rahmen der erfolgreichen Vertretung eines Mandanten in einem Schadensersatzprozess wegen fehlerhafter Beratung vor dem Beitritt zu einem Filmfonds „Cinerenta“, in deren Verlauf der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Firma Investor- und Treuhand-Beratungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, und zwei ihrer „Vertriebsbeauftragten“ durch das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Nichtannahme deren Revision bestätigt hatte, war Strafanzeige u. a. wegen des Verdachtes des versuchten Prozessbetruges erstattet worden. Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat gegenüber der ermittelnden Düsseldorfer Staatsanwaltschaft ausführlich Stellung zur Erläuterung dieses Vorwurfs genommen.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat daraufhin am 25.08.2003 hinsichtlich der im Zivilverfahren bereits persönlich zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ihrer Kunden verurteilten Vertriebsbeauftragten Anklage wegen des Vorwurfs des Betruges erhoben. Das Amtsgericht Düsseldorf teilte nunmehr mit, dass Termin zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Düsseldorf anberaumt wurde, die Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf also zugelassen wurde.

Im Zusammenhang mit der Anklageerhebung hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Ermittlungen gegen Mario Ohoven als Geschäftsführer der Investor- und Treuhand-Beratungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, eingestellt. Über die von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte dagegen eingelegte Beschwerde, die umfangreich und eingehend begründet wurde, befindet zur Zeit noch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf.

Von einer Erstreckung der Hauptverhandlung auf die zutage getretenen „Vertriebsmethoden“ und auf das Verhalten der Beklagten während des Rechtsstreits verspricht sich die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte für ihre Mandanten positive Auswirkungen auf weitere Auseinandersetzungen mit sog. „Vermittlern“ steuerbegünstigter und sonstiger Anlagen in diversen Fonds- und Beteiligungsprodukten. Die Erfolgsaussichten geschädigter Anleger dürfen nicht weiter rechtswidrig dadurch verkürzt werden, dass entgegen der im Zivilrecht geltenden Wahrheitsmaxime die tatsächlichen Abläufe bei der Beratung der Kundschaft bewusst unrichtig dargestellt werden. Die Zivilrechtsprechung hat längst vor solcher Prozesstaktik kapituliert. Besonders zu begrüßen ist deshalb, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ihre Vorwürfe gegen die Angeschuldigten ausdrücklich auf wahrheitswidriges Bestreiten und unrichtige Darstellung im Rahmen des Zivilrechtsstreites erstreckt hat.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte bereitet, aufbauend auch auf den Erfahrungen aus diesem Fall, weitere gerichtliche Inanspruchnahmen sog. „Vermittler“ vor.

Düsseldorf, den 06.Februar 2004

Jens Graf Rechtsanwälte
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