In einem auf Klägerseite von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte geführten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Verurteilung eines Vorstandsmitgliedes der Firma DBH Brokerhaus AG, Düsseldorf, zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für Verluste im Zusammenhang mit Geldanlagegeschäfte an US-Amerikanischen Terminbörsen bestätigt.
Die Entscheidung, die einen Nachweis der Platzierung der streitbefangenen Anlegergelder durch den beklagten Vorstand als nicht geführt ansieht, hält fest, dass ein das Finanzkommissionsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG betreibendes Kreditinstitut, welches die Akquisition der Kunden über Telefonverkäufer betreibt und ähnlich hohe Aufschläge in Form von Vermittlungsgebühren, wie gewerbliche Vermittler verlangt, denselben Anforderungen an die vorvertragliche Aufklärung der Kundschaft unterliegt, wie ein „gewöhnlicher“ gewerblicher Vermittler von Termingeschäften. Das Verhalten einer solchen Unternehmung weise ähnliche Erscheinungsformen auf, wie sie für gewerbliche Finanzvermittler typisch seien. Im Hinblick auf die deshalb gegebene besondere Schutzbedürftigkeit des Anlegers sei es daher geboten, am Erfordernis der schriftlichen Aufklärung der typischerweise unerfahrenen Kundschaft festzuhalten. Die Berechnung eines Agios von 6 % eines von einem Anleger gezahlten Geldbetrages und einer Round-Turn-Gebühr von US $ 125,- habe ebenso wie bei gewerblichen Anlagevermittlungsgesellschaften zur Folge, dass der Einsatz des Kunden bei wiederholter Spekulation praktisch chancenlos sei und im Ergebnis zum Verlust der Einlagensumme führe.
Für die Verwendung der diesen Ansprüchen inhaltlich nicht genügenden Informationsbroschüre „Einführung in den Handel mit Derivaten“ hafte das beklagte Vorstandsmitglied gemäß § 826 BGB persönlich auf Schadensersatz. In dieser Funktion sei es zur Geschäftsführung der Unternehmung berufen und deshalb dafür verantwortlich, dass die Kunden der DBH Brokerhaus AG, Düsseldorf, entsprechend den rechtlichen Grundsätzen über die mit den (angeblich) abgeschlossenen Börsentermingeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt würden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf teilt die von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vertretene Auffassung, dass nicht der Status eines Warenterminvermittlers nach dem KWG die Qualität der der grundsätzlich unerfahrenen Kundschaft vor Vertragsabschluss zu erbringenden Informationen bestimmt, sondern entscheidend die anbieterspezifischen Besonderheiten des jeweiligen „Geschäftes“ sind. Es hat weiter die Ansicht vertreten, dass die in der Branche der beklagten Unternehmung neuerdings zu verzeichnende Bescheidenheit bei der Gestaltung des Agios, das früher regelmäßig in zweistelliger Höhe reklamiert wurde, nicht zu einem Wegfall der aufschlagsbelasteten Gefährdung führt, zumal, wenn daneben Round-Turn-Gebühren in Höhe von US $ 125,- berechnet werden.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte verspricht sich von dieser Entscheidung einen beruhigenden Einfluss auf solche Gerichte, die sich von der nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetztes nicht auszuschließenden Lizenzierung einer sog. „Warentermin-vermittlungsunternehmung“ durch das zuständige Bundesaufsichtsamt verwirren lassen, obwohl es auf der Hand liegen müsste, dass der Gesetzgeber bei zurückliegenden Gesetzesaktivitäten die Absicht verfolgt haben sollte, den unerfahrenen Anleger zu schützen und nicht den mit von vornherein chancenlosen „Geschäften“ gewerbetreibenden Vermittler solch unsinniger Dienstleistungen.
Düsseldorf, den 05. Mai 2004
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