Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

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Positive Zwischenbilanz der VIP 3 und 4-Medienfondsverfahren

26.02.2008

Während die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, gleich den ersten Rechtsstreit für ihre Mandantschaft gegen die Commerzbank gewinnen konnte und in Parallelverfahren der Verlauf viel versprechend ist, kam es zu einigen weiteren, für ausstiegswillige Anleger sehr erfreulichen Gerichtsentscheidungen.

Hervorzuheben ist Urteil des Landgerichts München I vom 22.11.2007, Geschäftszeichen 22 O 6731/07, das einer Mandantin der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte mehr als € 97.000,- zusprach. Das Gericht ließ sich davon überzeugen, nicht der von der Commerzbank reklamierten Bewertung der Kundengespräche zu folgen, sondern zu Recht ohne Beweisaufnahme eine Beratungssituation anzunehmen, - bei einem Kreditinstitut, das die Kundschaft mit dem Versprechen einer TÜV-geprüften Fondsberatung lockt, eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Gleichwohl bedurfte es eines erheblichen, mit dem Nachdruck und vor dem Hintergrund einer mehr als zehnjährigen gerichtlichen Erfahrung in Fällen mit Provisionsrückvergütungen präsentierten Vortrages, dem sich in den Fällen unserer Mandanten auch andere Gerichte anschließen, wie das Landgericht Hannover.

Hilfreich ist auch das Urteil des OLG München 5 U 3700/07 vom 18.12.2007, das im Hinblick auf den VIP 4-Medienfonds die Plausibilitätsprüfung der Commerzbank beanstandet. Der 5. Zivilsenat weist darin zu Recht darauf hin, dass eine mit internationaler Geschäftserfahrung ausgestattete Großbank, wie die Commerzbank, das „Garantiemodell“ zu hinterfragen hat, wenn schon aus dem Prospekt nicht ersichtlich ist, wer anders für die von einer Bank in diesem Zusammenhang immer zu erwartende Einforderung von Sicherheiten gut sein zu könnte, als die Anleger selbst, die dem Zielfonds erhebliche Eigen- und Fremdmittel erst zuführen. Wie auch von uns in den Rechtsstreiten vorgetragen, schließt das Münchener Gericht daraus, dass diese die steuerliche Unbedenklichkeit erheblich in Frage stellenden Hintergründe den Kunden von der Commerzbank hätten aufgezeigt werden müssen, so dass, da das nicht geschehen ist, von einem Beratungsfehler auszugehen sein könnte. Neben dem OLG München hat in den von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte geführten Rechtsstreiten auch das Landgericht Hannover Beanstandungen angedeutet an der ausreichenden Plausibilitätsprüfung durch die beratende Bank.

Das Zwischenfazit der selbst geführten und beobachteten Rechtsstreite lautet, dass die Gerichte sich bei geeigneter Argumentation auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme vom Vorhandensein einer Beratungssituation überzeugen lassen und der Rechtsprechung des BGH folgen, die eine dabei unterbliebene Aufklärung über die Provisionsrückvergütung zugunsten der beratenden Bank bereits als ausreichenden Grund ansieht für eine Haftung. Ein weiterer, ebenfalls verallgemeinerungsfähiger Vorwurf ist die nicht ausreichende Plausibilitätsprüfung wenigstens im Hinblick auf VIP 4.

Selbst wenn ein Gericht seine Entscheidung nicht auf diese bisher in allen Fällen gleich gelagerte Situation stützen will, geht die Tendenz in den von unserer Kanzlei geführten Verfahren dahin, die den Kunden gemachten, immer inhaltlich bis zur vollständigen Übereinstimmung ähnlichen Versprechungen von Garantien und steuerlicher Unbedenklichkeit als ausreichend erheblichen Vortrag anzusehen, um eine Beweisaufnahme über den Inhalt des Kundengesprächs anzusetzen.

In nicht einem Fall bisher, den die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte bearbeitet, wurde vom Gericht die Möglichkeit in Erwägung gezogen, Schadensersatzansprüche grundsätzlich abzulehnen.

Aus Sicht der VIP 4-Anleger erfreulich ist auch die Verurteilung der Kredit gebenden HypoVereinsbank durch das Landgericht München I. Sie basiert, soweit uns bekannt geworden, allerdings auf einer auf einen konkreten Ablauf von Zeugenvernehmungen basierenden Beweiswürdigung durch die 4. Zivilkammer, von der nicht sicher ist, dass sie in anderen Fällen und durch andere Gerichte übernommen werden würde.

Wir halten deshalb die Inanspruchnahme beratender Banken, wie der Commerzbank, und sonstiger Berater weiterhin für vorzugswürdig und empfehlen unseren Mandanten mit noch gefestigterer Überzeugung, als bisher schon, diesen Weg.

Verärgerung der Anleger über Fondsentwicklung nimmt weiter zu:

Aus zahlreichen Gesprächen mit Gesellschaftern der Medienfonds VIP 3 und 4 wird deutlich, dass sich nicht nur unsere Klienten von den kaum noch zu durchschauenden Aktivitäten der Fondsverwaltung, den sich häufenden Umlaufverfahren zur Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen und dem Bombardement unterschiedlichster Adressen mit widerstreitenden Interessen zunehmend belästigt sehen und dies zum Anlass nehmen, sich durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von den Beteiligungen zu trennen.
In diesem Zusammenhang tritt die Erkenntnis immer mehr in den Vordergrund, dass insbesondere der Filmfonds VIP 4 „planmäßig“ auf Verluste zusteuert, die heute schon in Höhe von mehr als € 80 Millionen erwartet werden. Die Fondsgesellschaft hat in den letzten Gesellschafterversammlungen offen darauf aufmerksam gemacht und an die Anwesenden Illustrationen verteilt, die diesen Verlauf plastisch darstellen. Die Frage von Rechtsanwalt Jens Graf, ob die Verluste auf außergewöhnliche, nicht zu erwartende Geschäftsverläufe zurückzuführen sind, verneinte die Geschäftsführung. Vielleicht ist das ein Grund, warum Wortprotokolle den VIP-Gesellschaftern bis heute nicht zugegangen sind.

Bleibt es nicht unwahrscheinlich bei der dauerhaften Aberkennung von Steuervorteilen, gibt es nichts, was diese unseren Mandanten in den Beratungsgesprächen nicht offenbarte Enttäuschung auch nur zum Teil ausgleichen könnte. Wer weiterhin an den Fondsbeteiligungen festhält, tut dies nach der Darstellung der Fondsverwaltung in der Erwartung des Eintritts von Verlusten. Der Wegfall der Steuervorteile führt also nicht nur zu einem „plus minus null“ der Beteiligung, sondern zu Substanzverlusten.

Diese Erwartung ist aus Sicht unserer Mandanten ein weiterer Grund, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das umso mehr, als sich Rechtsschutzversicherungen in der Regel als kooperativ erweisen, was die Übernahme der Kosten angeht.

Unterrichten Sie sich gern auf unserer Homepage über den positiven Verlauf der Inanspruchnahme der Commerzbank in den Fällen der Medienfonds VIP 3 und VIP 4:

Commerzbank verurteilt zu Schadensersatz wegen Filmfonds VIP 3 und 4
Schneller Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Rückvergütungen bei Medienfonds VIP 3 und 4
Vor weiterem Prozesserfolg in VIP 3 und 4 Verfahren
Vor weiterem schnellen Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4
Filmfonds VIP 3 und VIP 4: Verluste als Normalfall
Gesellschafterversammlung VIP Medienfonds 4 am 13.12.2007
Gesellschafterversammlung VIP Medienfonds 3 am 14.12.2007

Mehr Informationen:

Wenn Sie Fragen haben zu dem nicht uninteressanten Hintergrund dieser Mitteilung, steht Ihnen Rechtsanwalt Graf gern Rede und Antwort: 0211 86322525. Weiteres Material zum Thema VIP Medienfonds und Commerzbank, wie zu verwandten Themen aus dem Kapitalanlagerecht, finden Sie auch auf der Kanzleiseite www.vermoegenswiederherstellung.de .
VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Düsseldorf, den 26.02.2008

 
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