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Übernahmeangebot VIP 4 keine Alternative zu Schadensersatzansprüchen

26.02.2008

Einer Pressemitteilung vom 25.02.2008 der VIP Medienfonds nach legt eine Firma Abadi & Co. Securities, Ltd., den Anlegern des VIP Medienfonds 4 ein Angebot zum Kauf der Fondsanteile vor.

Es soll die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der HypoVereinsbank umfassen, wie gestaffelte Zahlungsbeträge, deren Höhe abhängig sein soll davon, ob mehr als die Hälfte der Anleger das Angebot annehmen. Im ungünstigsten Falle soll der Zahlbetrag lediglich 12% des Nominalbetrages zusätzlich einer Gewinnbeteiligung betragen.

Aus der Sicht der Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte ist dieser Vorschlag keine Alternative für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Annahme der Übernahmeofferte die Möglichkeit vereitelt, insbesondere beratende Banken auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wie es bereits von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte erfolgreich praktiziert wurde.

VIP 4-Anleger sollten diese Entwicklung ein weiteres Mal zum Anlass nehmen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nachdem die steuerliche Situation bis auf Weiteres ungeklärt bleiben dürfte, die Fondsverwaltung bei der letzten Gesellschafterversammlung den Eintritt eines Fehlbetrages von mehr als € 80 Mio im Jahre 2014 als „planmäßigen Verlauf“ dargestellt hat und ein Aufkäufer die Gelegenheit zu nutzen sucht, verunsicherten Anlegern Fondsanteile für einen geringen Preis abzunehmen, sollte allen Anlegern klar geworden sein, dass die Fondsgesellschaft, an der sie beteiligt sind, mit dem ursprünglichen Investment, das nach Beratung gutgläubig erwartet wurde, im negativen Sinne nicht mehr viel gemein hat. Neben allen bisherigen Enttäuschungen kommt nun möglicherweise ein „Großgesellschafter“ hinzu, von dem nicht auszuschließen ist, dass seine Interessen im Hinblick auf eine Einflussnahme auf die Fondsgeschäftsführung mit denen des einzelnen Anlegers konkurrieren.

Die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte fühlen sich vor diesem Hintergrund einmal mehr bestärkt in ihrer Entscheidung, Schadensersatzansprüche geltend zu machen insbesondere gegen beratende Banken, wie die Commerzbank.

Informationen zu dem Thema VIP 3 und VIP 4 Medienfonds finden Sie an verschiedenen Stellen unserer Homepage:

Filmfonds VIP 3 und VIP 4: Verluste als Normalfall
Commerzbank verurteilt zu Schadensersatz wegen Filmfonds VIP 3 und 4
Schneller Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Rückvergütungen bei Medienfonds VIP 3 und 4
Positive Zwischenbilanz VIP 3 und 4-Medienfondsverfahren
Vor weiterem Prozesserfolg in VIP 3 und 4 Verfahren
Vor weiterem schnellen Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4
Gesellschafterversammlung VIP Medienfonds 4 am 13.12.2007
Gesellschafterversammlung VIP Medienfonds 3 am 14.12.2007

Mehr Informationen:

Wenn Sie Fragen haben zu dem nicht uninteressanten Hintergrund dieser Mitteilung, steht Ihnen Rechtsanwalt Graf gern Rede und Antwort: 0211 86322525. Weiteres Material zum Thema VIP Medienfonds und Commerzbank, wie zu verwandten Themen aus dem Kapitalanlagerecht, finden Sie auch auf der Kanzleiseite www.vermoegenswiederherstellung.de .

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Düsseldorf, den 26.02.2008

 
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