Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

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Gesellschafterversammlung VIP Medienfonds 3 am 14.12.2007

19.12.2007

Auszüge aus Kurzbericht und Bewertung für die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:

Die Geschäftsführung eröffnete den Gesellschaftern, dass als „Real - Case“ mit einem Rückfluss in Höhe von € 238,0 Mio zu rechnen sei. Dem stehe ein eingesammeltes Eigenkapital gegenüber in Höhe von € 235,0 Mio, zuzüglich 5% Agio, insgesamt € 246,75 Mio. Bereits der projektierte Verlauf des Fonds, wie er sich aus dem Prospekt ergeben haben soll, wird also zu einem Verlust führen. Bei VIP 4 war eingeräumt worden, das sei ein Ergebnis nach Plan und keine Entwicklung, die auf neu hinzugetretene, außerordentliche oder negative Sonderverläufe zurückzuführen sei. Auch hier erweist sich damit einmal mehr, dass solche Fonds, wenn überhaupt, den von vornherein projektierten Verlust nur dadurch erträglich machen, dass der Anleger aus einer Steuerverschiebung tatsächlich einen wirtschaftlichen Erfolg erlangt. In der gegenwärtigen Situation ist das weder für den Fonds VIP 3, noch für VIP 4 zu erwarten.

Auf mögliche Verbindlichkeiten des Fonds angesprochen erklärte die Geschäftsführung, solche seien außer Plan nicht zu erwarten. Es sei aber richtig, dass, wenn es dazu käme, das von der Dresdner Bank als „Schuldübernahme“ an den Fonds fließende Geld zunächst darauf Verwendung finden würde. Die „Garantie“ werde also erst auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft verrechnet.

Die Geschäftsführung will potentielle Investoren auffordern, auch bei VIP 3 ein Angebot für die Übernahme von Gesellschaftsanteilen zu unterbreiten.

Bewertung:

Auch der Fonds VIP 3 wird bei natürlichem Verlauf zu empfindlichen Verlusten führen, wenn diese nicht doch noch durch steuerliche Vorteile überkompensiert werden. Betrachtet man die andauernde Unsicherheit, was die endgültige steuerliche Beurteilung angeht einerseits und vergegenwärtigt sich andererseits, dass das durch die Beteiligung am Fonds VIP 3 gebundene Kapital bei einer Alternativanlage zumindest Zinsen erwirtschaftet hätte, dürfte der wirtschaftlich negative Ausgang der Investition bereits heute feststehen. Die Fondsgeschäftsführung sieht in diesem Ergebnis keinen Widerspruch zur ursprünglichen Prospektierung und führt die Entwicklung nicht auf negative, zusätzliche Einflussfaktoren zurück. Der Fonds verlaufe nach Plan.

Nach den Erfahrungen bei VIP 4 ist nicht zu erwarten, dass ein sogenanntes „Barwertangebot“ für die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wirtschaftlich akzeptable Konditionen aufweisen würde. Sollte es dazu kommen, wird es genau zu prüfen sein. Insbesondere muss vor einer Annahme abgewogen werden, inwieweit Schadensersatzansprüche vereitelt würden. Wirtschaftlich ist nicht mit einem „abgezinsten“ Vorschlag zu rechnen. Auch hier dürfte ein Investor darauf aus sein, auf Kosten der geschädigten Anleger einen „Schnitt“ zu machen. Vor diesem Hintergrund wird die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte ihren Mandanten von der Annahme des Angebotes abraten.

Der Verlauf der Gesellschafterversammlung unterstrich eindrücklich, dass die beste Entscheidung ist, vollumfänglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen bei den beratenden Banken und sonstigen Adressen.

 

 
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