Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

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Urteile verkündet

30.06.2004

Zwei verschiedene Senate des Bundesgerichtshofs haben am 20.04. und 14.06.2004 weitreichende Urteile im Zusammenhang mit der kreditfinanzierten Vermittlung von Immobilieneigentum, vornehmlich zum Zwecke der Steuerersparnis und des Vermögensaufbaus, verkündet. Bestätigt sich der Eindruck aus den Pressemitteilungen, könnte die bisher nur in Einzelfällen zu erschütternde Bastion der Banken in solchen Fällen ernsthaft ins Wanken geraten. Auf den ersten Blick ist nicht auszuschließen, dass insbesondere auf schwerpunktmäßig mit solchen Finanzierungen befasste Kreditinstitute erhebliche Inanspruchnahmen durch ihre in nicht wenigen Fällen in eine existentielle Notlage gekommene Kundschaft zukommen könnten.

Die Erfahrung lehrt aber leider, dass sich die Kreditwirtschaft selbst in Fällen des Verlustes einer grundsätzlichen Rechtsposition nicht immer veranlasst sieht, rechtswidrige Handlungen der Vergangenheit ohne Anstoß von außen zu korrigieren oder ihr Verhalten gegenüber den betroffenen Kunden wenigstens für die Zukunft zu ändern.

Stattdessen könnte damit zu rechnen sein, dass eine Flut von Maßnahmen ergriffen wird, um die Geltendmachung von Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen zu verhindern. Bereits in der Vergangenheit waren Fälle zu beobachten, wo durch sog. „Sanierungsangebote“ neue – diesmal „wasserdichte“ – vertragliche Situationen geschaffen werden sollten. Oft stand solchen Versuchen kein oder nur ein marginales Nachgeben der involvierten Kreditinstitute gegenüber, die sich den wirtschaftlichen Erfolg auf diese Art und Weise für die Zukunft sichern wollten.

Nach den Urteilen des BGH könnten in verstärktem Maße solche Anstrengungen der Kreditwirtschaft zu befürchten sein. Nicht in allen Fällen wird die Ansprache unmittelbar durch die betroffene Bank erfolgen, sondern man wird sich schon früher genutzter Vertriebskanäle für die Verbreitung vermeintlich „gut gemeinter Ratschläge“ bedienen. So manches anpreisend als „sensationell“ dargestellte Angebot könnte sich erst bei genauer Überprüfung als eine „Giftpille“ herausstellen. Dann kann es aber schon zu spät sein.

So erfreulich die Entwicklung der Rechtsprechung ist und so sehr sie bei den häufig mit Existenzsorgen unmittelbarster Art geplagten Anlegern neue Hoffnung wecken wird, sei davor gewarnt, sich vorschnell auf der Siegerseite zu wähnen und darauf zu vertrauen, die Probleme würden sich nunmehr „von allein“ erledigen.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die zahlreiche von diesen Themenkreisen berührte Anleger vertritt, wird auf der Basis der eingangs erwähnten Urteile auf die konkreten Einzelfälle zugeschnittene Beratungen vornehmen und die Mandanten bei der Umsetzung ihrer Ansprüche erforderlichenfalls gerichtlich vertreten. Insbesondere solche einschlägig betroffenen Anleger, die nun ungefragt oder auch im Zusammenhang mit anstehenden „Umfinanzierungen“ oder ähnlichen Abläufen Angebote der Unterstützung von dritter Seite erhalten, sollten sich wegen der Komplexität der berührten Problemkreise vor übereilten Entschlüssen ohne Einholung versierten Rates von dazu berufener Stelle hüten. Dies gilt nicht weniger bei Ansprache unmittelbar durch die finanzierenden Banken und/oder einschlägige Vertriebe, insbesondere solche, denen die notleidende Beteiligung zu „verdanken“ ist.

Selbst auf den ersten Blick unverfänglich erscheinende Erklärungen und als die Erfüllung „purer Formalitäten“ dargestellte Maßnahmen könnten darauf gerichtet sein, entstandene Ansprüche rückwirkend entfallen zu lassen. Auch wenn sich einige Vereitelungsmaßnahmen im nachhinein als rechtswidrig und unwirksam herausstellen sollten, könnten sie weitere langwierige und unwägbare Rechtsstreite verursachen. Es wäre nicht das erste Mal, dass die Fantasie und Innovationsfähigkeit sog. „Finanzkreise“ vermeintliche Mittel und Wege findet und rücksichtslos anwendet, um sich einmal erzielte wirtschaftliche Vorteile für die Zukunft zu sichern oder neue zu generieren. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis aus den Ruinen von Schrottimmobilien neue Fonds- und Beteiligungsmodelle aufsteigen. Die immer noch günstige allgemeine Zinssituation könnte ein die Akquise erleichterndes Schlagwort sein, – wie auch ein Anknüpfungspunkt für die weiter oben erwähnten Unterfangen, aus Sicht der Bankenwelt notleidende Verträge durch den Neuabschluss vermeintlich „günstiger Konditionen“ zu retten.

Düsseldorf, den 30. Juni 2004

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