Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

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Vernehmung eines Bankvorstands wegen Rückvergütungen bei Empfehlung einer Commerzbank Hybridanleihe

18.03.2011

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Kick Back Rechtsprechung des BGH

Das Landgericht Bochum hat in einem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, geführten Rechtsstreit in einem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 24.02.2011 die Vernehmung von Martin Blessing, Vorsitzender des Vorstands der Commerzbank AG, Frankfurt a. M., angeordnet. Er soll gehört werden zur Behauptung von Zahlungen von Rückvergütungen und Innenprovisionen einschließlich Zahlungen von Filial- und Mitarbeiterprovisionen jeweils im Zusammenhang mit dem Erwerb einer sog. Commerzbank Vario Zins Plus Hybridanleihe.

Mit der Anordnung der Vernehmung eines Bankvorstands betritt die instanzgerichtliche Rechtsprechung Neuland und gibt zu erkennen, dass sie sich der Bedeutung des Themas Rückvergütungen in der allgemeinen Empfehlungspraxis von Kreditinstituten bewusst ist. Das Gericht will der Frage nachgehen, inwieweit die tägliche Beratungsroutine durch eine vom Bundesgerichtshof als fragwürdig qualifizierte Praxis verheimlichter Vergütungen durchdrungen ist. Es folgt damit der Argumentation der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, dass auch die Gewährung von Filial- und Mitarbeiterprovisionen ein zu beanstandendes Verhalten im Sinne eines Interessenkonflikts darstellt, wenn der einer Empfehlung folgenden Kundschaft die aus dieser Vorgehensweise resultierende konkrete Gefährdung ihrer Interessen nicht deutlich gemacht wird. Damit werden die Grundzüge der Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übertragen auch auf angebliche Eigen – oder Festpreisgeschäfte, d. h. die Empfehlung von Finanzprodukten, die das Kreditinstitut entweder selbst oder eine ihm nahestehende Tochterunternehmung aufgelegt hat.

Diese Entwicklung unterstreicht die hohe Brisanz des Themas für Anleger, die nach Beratung durch ein Kreditinstitut Kapitalanlagen getätigt und nicht selten dramatische Verluste erlitten haben. Es drängt sich angesichts der Vielzahl von einschlägigen Rechtsstreiten der Eindruck auf, es gehöre zur Beratungspraxis inländischer Kreditinstitute, über das Eigeninteresse am Vertrieb von Geldanlagen zu täuschen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu diversen Anlagen geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. Insbesondere Anleger, die vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurden, müssen nicht auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe gefloppte Investitionen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Nehmen sie gerne Kontakt mit uns auf wenn sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben.

Düsseldorf, den 14.03.2011

Jens Graf, Rechtsanwalt
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