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Commerzbank erneut verurteilt wegen VIP 3 und 4, Verjährung zum Jahresende

10.09.2008

Mit dem Landgericht Essen hat am 28.08.2008 ein weiteres Gericht die Commerzbank AG verurteilt, an Mandantschaft der Rechtsanwälte Jens Graf, Düsseldorf, die die Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gezeichnet hatte, € 83,534,- zu zahlen. Daneben wurde die Bank verpflichtet, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Zinszahlungen an das Finanzamt zu erstatten und es erfolgte die Feststellung, dass weiter entstehender Schaden zu ersetzen ist.

Auch dieses Gericht machte der Beklagten zum Vorwurf, ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt zu haben, indem sie nicht auf den Umfang der an sie fließenden Provisionen hinwies. Die erforderlichen Angaben ließen sich den Prospekten VIP 3 und VIP 4 nicht entnehmen, so dass dahinstehen konnte, ob und wann sie der Kundschaft vorgelegen haben. Zur Annahme einer Beratungssituation gelangte die Entscheidung schon nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien. Einmal mehr bedurfte es nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme. Viele Mandanten teilen die Erfahrung, dass Fondsprospekte, wenn überhaupt, frühestens bei der Unterschrift unter Beitrittserklärungen ausgehändigt wurden.

Mit dem Urteil verbessern sich die Erfolgsaussichten in VIP – Verfahren ein weiteres Mal signifikant. Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte kann ihren Mandanten nach den bisher ausschließlich positiven Prozesserfahrungen in Rechtsstreiten von VIP 3 und VIP 4 Anlegern gegen die Commerzbank erneut nur dazu raten, sobald wie möglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen und sie erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Denn die Zeit drängt. Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken, Sparkassen und freie Berater könnten zum 31.12.2008 verjähren. Nachdem die Commerzbank ihren bis zum 30.06.2008 befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht verlängert hat, dürfte klar geworden sein, dass mit einem freiwilligen Einlenken nicht gerechnet werden kann.

Die Klienten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, ziehen deshalb zunehmend die sich aufdrängende Konsequenz, sich nicht weiter hinhalten und vertrösten zu lassen, sondern Forderungen umgehend gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe zu stellen. Nach unserer Beurteilung gibt es keinen anderen Erfolg versprechenden Weg, sich von den durch beratende Banken und Sparkassen, wie freie Berater, euphorisch angepriesenen Beteiligungen zu trennen. Dabei ist es dringend empfehlenswert, sich von einschlägig erfahrener Rechtsanwaltschaft vertreten zu lassen.

Viele Geschädigte unterschätzen den Aufwand, den eine fachgerechte Vertretung ihrer Interessen erfordert. Eine Erfolg versprechende Klageerhebung bedarf einer gründlichen, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden Vorbereitung mit u. a. dem Ziel der Sicherung von Beweismitteln. Da gegen Ende des Jahres 2008 mit einem hohen Andrang Geschädigter zu rechnen sein dürfte, empfiehlt es sich, den Gang zum Rechtsanwalt nicht länger hinaus zu schieben.

Nicht alle Vorschläge, die Anlegern unaufgefordert unterbreitet werden, sind zielführend. Ausdrücklich zu warnen ist vor Darstellungen, die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als „Formalie“ erscheinen lassen. Dem ist mitnichten so. Schiedsverfahren werden, nachdem feststehen dürfte, dass insbesondere die Commerzbank sich daran nicht beteiligen wird, oft nicht als zweckmäßige Rechtsverfolgung anzusehen sein. Das könnte dazu führen, dass die nicht unbeträchtlichen Verfahrenskosten nicht erstattungsfähig sind. Zu solchen Maßnahmen sollte deshalb nur in Notfällen gegriffen werden, die sich leicht dadurch vermeiden lassen, dass jetzt der Gang zum Rechtsanwalt erfolgt, und nicht erst in letzter Minute. 

Mehr Informationen:

Wenn Sie Fragen haben zu dem nicht uninteressanten Hintergrund dieser Mitteilung, steht Ihnen Rechtsanwalt Graf gern Rede und Antwort: 0211 86322525. Weiteres Material zum Thema VIP Medienfonds und Commerzbank, wie zu verwandten Themen aus dem Kapitalanlagerecht, finden Sie auch auf der Kanzleiseite www.vermoegenswiederherstellung.de .

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Düsseldorf, den 10.09.2008

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