Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

Aktuelles

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Erneuter Erfolg bei VIP 3 und VIP 4: Verurteilung Commerzbank rechtskräftig nach BGH Beschluss

21.02.2009

Konzentration der Inanspruchnahme auf die beratende Bank führt zu schnellem letztinstanzlichen Prozesserfolg


Erfolgreich, wie das Jahr 2008 für VIP Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, endete, beginnt auch das Jahr 2009 höchst erfreulich mit dem letztinstanzlich rechtskräftigen Abschluss des ersten unserer Prozesse gegen die Commerzbank wegen Filmfonds VIP 3 und VIP 4. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank gegen ihre Verurteilung ohne Begründung in der Sache zurückgewiesen. Wir freuen uns mit allen Mandanten über dieses für alle Prozesse deutliche Signal in Richtung der Commerzbank.

Darüber und über die Entwicklung, die dazu führte, berichteten wir in unseren Pressemitteilungen vom 20.02.2009, 20.06.2008 und 05.12.2007, über die erfreuliche Zwischenbilanz zum Ende 2008 in der Rubrik Aktuelles.

In einem weiteren unserer Verfahren hat das Landgericht Düsseldorf angekündigt, die Commerzbank in Kürze erneut zu verurteilen.

Auch hat der BGH mittlerweile aufgezeigt, dass die von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte seit 1996 und von Beginn der VIP Prozesse an verfolgte Prozesstaktik, den Schwerpunkt der Argumentation auf das Kick Back Verhalten insbesondere der beklagten Commerzbank zu legen, richtig ist. Über diesen BGH Beschluss berichteten wir mit Pressemitteilung vom 15.02.2009.

Die Erfolgsaussichten für unsere Mandanten in nicht nur den VIP Prozessen haben sich also ein weiteres Mal signifikant verbessert. Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf, wenn Sie bisher noch zu den Unentschlossenen gehörten. Wir stehen zur Verfügung, wenn Sie sich von Ihrem Kreditinstitut nicht länger vertrösten lassen wollen oder nach vergeblichem Schlichtungsversuch über die nächsten Schritte nachdenken.

Noch mehr als schon bei früheren Gelegenheiten werden die Erfolge der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte und der BGH Beschluss zum Kick Back Kollegenschaft mit Drang zum Bombardement von VIP Anlegern mit Rundschreiben auf den Plan rufen. Dieses Vorgehen, das jüngst kritische Erwähnung in der Wirtschaftspresse gefunden hat, muss nicht in jedem Fall Ablehnung finden, wenn es sich etwa sachlich mit der Thematik befasst und geeignet ist, geschädigten Anlegern, die allein nicht zu ihrem Recht kommen werden, Hilfe zu bieten. Bedenklich sind aber die immer aggressiver werdenden Maßnahmen aus überwiegend bekannten und bereits einschlägig aufgefallenen Quellen, auch in Pressemitteilungen. Unerwartet besonders negativ hervorgetreten ist jüngst ein Kollege mit undifferenzierten Herabsetzungen der gesamten Kollegenschaft, die auf ihn zurückfallen müssen. Soweit uns solche Aktionen aus jüngerer Zeit aufgefallen und von Interesse für unsere Mandantschaft sind, sowie zu den in ihnen enthaltenen Falschmeldungen Folgendes:

Sowohl in Cinerenta Prozessen, als auch in VIP Verfahren, formulierte Kollegenschaft in einer Pressemitteilung und einem Rundschreiben, sie hätte BGH Urteile oder den erfreulichen Medienfonds Beschluss „...erstritten...“. Das erweckt den Eindruck, als hätten sie persönlich vor dem BGH die Rechte ihrer Mandanten durchgesetzt, was schon deshalb nicht sein kann, weil die betreffenden Herrschaften nicht zu der am BGH zugelassenen Rechtsanwaltschaft gehören. Tatsache ist, dass die für die Anleger sehr erfreulichen Entscheidungen bei korrekter Betrachtung von anderen Kollegen erstritten worden sind. Geht man davon aus, was nach den Darstellungen der Kollegenschaft nahe liegt, dass sie aber in der unmittelbaren Vorinstanz Prozessvertreter waren, haben sie diese „versemmelt“, weil darin die Ansprüche ihrer Mandantschaft zurück gewiesen wurden. Zwar spricht alles dafür, dass diese OLG Urteile Fehlurteile waren und die erwähnte Kollegenschaft sich nunmehr im Hinblick auf ihre ursprüngliche Argumentation bestätigt fühlen darf. Dazu bedurfte es aber nicht unwichtiger Hilfe anderer Kollegen. Erweckt man einen anderen Eindruck, schmückt man sich mit fremden Federn.

Der für Anleger nicht nur in Medienfonds ohne Zweifel äußerst erfreuliche Beschluss des BGH vom 20.01.2009 ist keine Überraschung. Eine wirkliche Überraschung wäre es gewesen, wenn sich der BGH, der sich bereits in früheren Entscheidungen unmissverständlich in dieser Richtung positioniert hatte, Investmentfonds und Medienfonds, was das Thema Kick Back und beratende Banken angeht, nicht gleichgesetzt hätte. Das „...große Teile der Fachwelt...“ den Beschluss „...kaum für möglich...“ gehalten hätten, darf bezweifelt werden. Den Eindruck, dass die traditionell überwiegend bankenfreundlichen Kommentatoren der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der aus ihr sehr deutlich werdenden Tendenz ablehnend gegenüber gestanden haben, musste man zwar gewinnen. Dass sie selbst für möglich gehalten hätten, der BGH werde sich ihre Kritik zu Herzen nehmen und von seinem klaren Weg abgehen, hieße aber vermutlich, ihren juristischen Sachverstand zu Unrecht in Frage zu stellen. Nicht einmal für sie werden die vom BGH ausdrücklich nur als Fortentwicklung bezeichneten Feststellungen eine Überraschung gewesen sein, sondern allenfalls die darin auch enthaltene, erfreulich deutliche Zurechtweisung eines Gerichts, das die bis dahin schon unmissverständliche Rechtsprechung des BGH schlicht und einfach missachtet hatte. Nicht ganz unwahrscheinlich verwechselt ein bislang durchaus geschätzter Kollege seine eigene, früher pessimistische Einschätzung der Erfolgsaussichten mit der Meinung der Fachwelt. Soweit wir unterrichtet sind, war z. B. in den „bundesweit erstmals erhobenen VIP-Klagen“ von der Kick-Back-Thematik zunächst kein Wort zu lesen. Der BGH-Beschluss vom 20.01.2009 formuliert, dass „....in der Berufungsbegründung .... konkrete Ausführungen zu einer Rückvergütungsvereinbarung...“ unter Bezugnahme auf die Kick-Back-Entscheidung von Dezember 2006 enthalten waren. Von einer Erwähnung bereits in der Instanz davor schreibt er nichts.

Weder in den – für die Anlegerschaft auch im Allgemeinen sehr erfreulichen – jüngsten BGH-Entscheidungen zum Thema Cinerenta, noch in dem aktuellen – für Gesellschafter der Filmfonds VIP 3 und VIP 4 sehr hilfreichen – Beschluss kam es zu einer Verurteilung der Anspruchgegner, etwa der Commerzbank. Die Prozesse wurden an die Vorinstanzen zurück verwiesen, die sich unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH erneut mit ihnen zu befassen haben werden. Wir alle hoffen, dass diese Gerichte ihre insbesondere im Falle der Commerzbank bisher an den Tag gelegte ignorante Haltung gegenüber einer nicht misszuverstehenden Rechtslage über Bord werfen und nunmehr richtig entscheiden werden. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht. Im Gegenteil, aus den jüngsten Einlassungen der Commerzbank in den VIP Medienfonds Verfahren ist bekannt, dass sie ihre, wie es die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte empfinden, Vereitelungsbemühungen durch die gezielte Verunsicherung der Richterschaft fortsetzt. Es hat leider den Anschein, als sei das eine oder andere Landgericht durchaus nicht abgeneigt, sich ein weiteres Mal auf ein falsches Gleis locken zu lassen. Gewonnen sind die Prozesse also noch nicht, was die als zwangsläufig dargestellte Schlussfolgerung, die Commerzbank werde nun gegenüber der von dem besagten Herrn Kollegen vertretenen Mandantschaft bereitwillig einknicken und auch noch seine Kosten in vollem Umfange übernehmen, als keineswegs gesichert erweist.

Jeder, der sich als Rechtsanwalt in der Materie auskennt, weiß, dass eine gute Portion Glück dazu gehört, dass der BGH zufällig in einem Fall eigener Mandantschaft Recht spricht und es nur wenige Möglichkeiten gibt, das „Ob und Wenn“ und insbesondere das „Wie“ zu beeinflussen. Zu den tauglichen Mitteln gehört die Konzentration der Prozessführung auf einen richtigen Gegner ebenso, wie die Fokussierung des Vortrags auf die aus Sicht der Mandantschaft günstigsten Argumente. Selbst das ist keine Garantie, dass ein Rechtsstreit in allen Instanzen schnell „durch geht“. Insoweit gebührt dem Landgericht München I und dem OLG München Dank für das im berichteten Fall unserer Mandantschaft zügige Voranbringen des auf die Commerzbank beschränkten Rechtsstreits wegen der Medienfonds VIP 3 und VIP 4. Sie haben es ermöglicht, dass unsere Vorleistungen zu dem schnellen Erfolg in Form des Nichtzulassungsbeschlusses vom 17.02.2009 gegen die Commerzbank geführt haben.

Dazu beigetragen hat aber auch, dass wir uns ganz bewusst mit unserer Klientin an den öffentlichkeitswirksamen Aktionen gegen andere Anspruchgegner, angefangen vom Initiator Schmid bis hin zu den „Garantiegebern“ Dresdner Bank und HVB, nicht beteiligt haben. Deshalb müssen wir nicht erklären, warum vor einiger Zeit zur Beteiligung an einem Kapitalanlegermusterverfahren geraten wurde, während nun mit der Meldung beglückt werden kann, das Kick Back sei doch eine zu einem schnellen Erfolg verhelfende Lösung. Für den einen oder anderen nicht von uns betrauten Geschädigten wird der aktuelle Verlauf eine bittere Pille sein, wird er doch von den angeblich so neuen Vorteilen zunächst einmal keinen Gebrauch machen können, wenn er auf das Ende eines für ihn eigentlich nur unter rechtsgeschichtlichen Überlegungen interessanten Musterverfahrens nicht unwahrscheinlich einige weitere Jahre warten muss. Nicht jede „bundesweit erstmals erhobene VIP Medienfonds Klage“ dürfte sich vor diesem Hintergrund als durchdacht erweisen, wohl aber, dass in vor längerer Zeit einsehbaren Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München vermutlich aufzufindende Vertriebsvereinbarungen mit Hinweisen auf Provisionsrückvergütungen nicht weniger Interesse verdient gehabt hätten, als – wer weiß das schon? – sonstige Datenfunde.

Es sind nicht zuletzt unsere Mandanten, denen „...juristische Schnellschüsse von Kollegen das Leben...“ schwer gemacht haben. Nach dem einen oder anderen jüngsten Auftritt muss man kein Prophet sein, um zu befürchten, dass diesem oder jenem angeblichen Anlegerschützer die Munition insbesondere für Querschüsse noch lange nicht ausgegangen ist. Einige scheinen sich nicht einmal Mühe zu geben, ihre finanziellen Motive nicht in den Vordergrund zu stellen. Mit einem Wettbewerb der Kompetenz hat vieles von dem, was zu lesen war, und vermutlich nicht weniges von dem, was u. a. an Werbeschreiben noch zu erdulden sein wird, nichts mehr zu tun. Das trägt zu einer Verbesserung des Erscheinungsbildes des Anlegeranwalts, das ohnehin schon über Kratzer verfügt, mitnichten bei, so dass man sich nicht wird wundern dürfen, wenn es auf das Niveau des Begriffs „Anlageberater“ herabsinkt.

Die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, wissen zwischen echter Kompetenz und reiner Selbstdarstellung zu differenzieren. Wir werden in unseren Bemühungen für unsere Klientel nicht nachlassen und arbeiten bereits an der Bewältigung neuer Herausforderungen und Themenstellungen. Amüsiert erlauben wir uns gelegentlich die Spekulation, welche Kollegenschaft davon zukünftig „bundesweit erstmals“ partizipieren wird. Wir werden das Wort „...Trittbrettfahrer...“ nicht undifferenziert verwenden, - auch nicht zu Werbezwecken.

 
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