Ein Grund mehr für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen:
Die HypoVereinsbank hat mit Schreiben vom 08.01.2008 gegenüber den VIP 4-Anlegern eine Teilkündigung der Anteilsfinanzierung ausgesprochen und damit auf die Entwicklungen reagiert, die sich an die Gesellschafterversammlung vom 13.12.2007 angeschlossen haben.
Unterstellt, die Kündigung ist wirksam und vorausgesetzt, die Fondsgesellschaft beschließt nichts anderes, will die HypoVereinsbank eine Verrechnung vornehmen zwischen dem aufgrund des Unterbleibens von Neuinvestitionen offensichtlich von ihr selbst an die Fondsgesellschaft zurückzuzahlenden Betrag und ihrer Forderung aus der durch Teilkündigung gegenüber dem jeweiligen Anleger zum Teil fällig gestellten Darlehensforderung.
In der Annahme, dass sich die Fondsgeschäftsführung und/oder die Mehrheit der Gesellschafter diesem Ablauf nicht entgegenstellt, hat die Kündigung für unsere Mandanten keine Folgen im Sinne einer Zahlungsverpflichtung. Da der Verrechnungsvorgang, wie ihn sich die HypoVereinsbank vorstellt, zu einer Rückführung der Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber dieser Bank führen würde, könnte diese Entwicklung sogar vorteilhaft sein. Jedenfalls steht sie Schadensersatzansprüchen, die unseren Mandanten insbesondere gegen die Commerzbank oder andere beratende Adressen zustehen, nicht entgegen.
Vergegenwärtigt man sich allerdings, dass eine grundsätzlich der Fondsgesellschaft zustehende, zum normalen Geschäftsumfang gehörende Entscheidung über das Unterbleiben der Wiederanlage von Gesellschaftsvermögen der HypoVereinsbank Veranlassung geben können soll, eine auf langfristige Dauer angelegte Darlehensvereinbarung teilweise „... aus wichtigem Grund ...“ zu kündigen, verstärkt sich der Eindruck einer den Interessen der Anleger von vornherein nicht gerecht werdenden Fondskonstruktion. Sollte im Gefolge dieser Aktion die Haftung der Gesellschafter wiederaufleben, wäre das ein weiterer, empfindlicher Nachteil und eine erneute Enttäuschung der Anleger, die euphorischen Beratungen gefolgt sind.
Die Kündigung ist deshalb aus Sicht unserer Mandanten eine weitere Beunruhigung und Belästigung und ein Grund mehr, sich von der Beteiligung im Wege der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zu trennen.
Die Erfolgsaussichten dafür sind erfreulich gut, wie wir bereits nachweisen konnten. Lesen Sie dazu unsere Pressemitteilungen "Schneller Prozesserfolg" , "Vor weiterem Prozesserfolg" und nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen haben.