Mit Pressemitteilung vom 25.02.2008 der VIP Medienfonds angekündigt legte eine Firma Abadi & Co. Securities, Ltd., den Anlegern des VIP Medienfonds 4 ein Angebot zum Kauf der Fondsanteile vor.
Es umfasst die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Anleger gegenüber der HypoVereinsbank, wie gestaffelte Zahlungsbeträge, deren Höhe abhängig sein soll davon, ob mehr als die Hälfte der Anleger das Angebot annehmen. Im ungünstigsten Falle wird der Zahlbetrag lediglich 12% des Nominalbetrages zusätzlich einer Gewinnbeteiligung betragen.
Aus der Sicht der Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte ist dieses Angebot keine Alternative für die aussichtsreiche Geltendmachung von 100% Schadensersatz zuzüglich Ersatz entgangenen Gewinns und der von Finanzämtern eingeforderten Zinsen. Die Annahme der Übernahmeofferte vereitelt die Möglichkeit , insbesondere beratende Banken auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wie es bereits von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte erfolgreich praktiziert wurde.
Ob die Übernahme der Anteile durch Abadi bei Verbleib von Schadensersatzansprüchen beim Anleger, wie sie als Nachbesserung des Angebots von Rechtsanwälten des Investors angekündigt worden sein soll, ein gangbarer Weg ist, wird einer genauen Prüfung bedürfen. In diesem Zusammenhang wären diverse Rechtsfragen zu bedenken und verschiedene Vorgehensweisen zu erwägen, da die Gefahr groß ist, dass eine Übertragung unter Außerachtlassung bestimmter Verfahrensweisen und Vorsichtsmaßnahmen im Ergebnis zu Einbußen bis hin zum vollständigen Verlust der Schadensersatzansprüche führen kann. Es ist zu warnen vor unüberdachten „Schnellschüssen“, weshalb VIP 4-Gesellschafter, die sich für die abgewandelte Vorgehensweise interessieren, sich nicht unter zeitlichen Druck setzen lassen und rechtsanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen sollten.
VIP 4-Anleger sollten diese Entwicklung endgültig zum Anlass nehmen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nachdem die steuerliche Situation bis auf Weiteres ungeklärt bleiben dürfte, die Fondsverwaltung bei der letzten Gesellschafterversammlung den Eintritt eines Fehlbetrages von mehr als € 80 Mio im Jahre 2014 als „planmäßigen Verlauf“ dargestellt hat und ein Aufkäufer die Gelegenheit zu nutzen sucht, verunsicherten Anlegern Fondsanteile für einen geringen Preis abzunehmen, sollte allen Anlegern klar geworden sein, dass die Fondsgesellschaft, an der sie beteiligt sind, mit dem ursprünglichen Investment, das nach Beratung gutgläubig erwartet wurde, im negativen Sinne nicht mehr viel gemein hat. Neben allen bisherigen Enttäuschungen kommt nun möglicherweise ein „Großgesellschafter“ hinzu, von dem nicht auszuschließen ist, dass seine Interessen im Hinblick auf eine Einflussnahme auf die Fondsgeschäftsführung mit denen des einzelnen Anlegers konkurrieren.
Die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte fühlen sich vor diesem Hintergrund einmal mehr bestärkt in ihrer Entscheidung, Schadensersatzansprüche geltend zu machen insbesondere gegen beratende Banken, wie die Commerzbank.
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