Jens Graf Rechtsanwälte Düsseldorf

Aktuelles

[1] 2 3 4 5 6 7 8 9 10 »

 

Gewährleistung der Anlegerinteressen gegenüber Investmentfonds

25.01.2018

Kontrollaufgaben der Verwahrstelle nach dem KAGB

Durch den Erwerb von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer nach Bruchteilen an in einem Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen, etwa Aktien oder Anleihen. Konstruktionsbedingt kann er darüber nicht selbst verfügen und sie auch nicht indirekt über die Ausübung eines Stimmrechts verwalten. Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist dieses Sondervermögen vielmehr ein eigenständiger Organismus für gemeinsame Anlagen (OGAW), der von einer Anzahl von Investoren Geld einsammelt, um es nach einer im Voraus festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Dazu wird der OGAW von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gemanaged, die das eingelegte Kapital gesondert vom eigenen Vermögen im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger in den nach den jeweiligen Anlagebedingungen des Fonds und dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen anlegt. Da das KAGB zum Schutz der Investoren eine strikte Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vorsieht, verwahrt eine Verwahrstelle die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Die Verwahrstelle überwacht zudem, ob die Verfügungen der KVG über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Daneben hat sie insbesondere Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds zu bewerkstelligen und sicherzustellen, dass die Erträge nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden.

Nach §§ 70 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 1 KAGB ist die Verwahrstelle auch dazu berufen, Ansprüche der Fondsanleger gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat herausgestellt, dass die Kontrollaufgabe einer der Verwahrstelle entsprechenden Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt ist, sondern auch die Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen im Sinne einer Rechtmäßigkeitskontrolle umfaßt, die die Übereinstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Gesetz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 18.9.2001 - XI ZR 337/00 -, Leitsatz a)). Ansprüche der Fondsanleger macht die Verwahrstelle in Prozessstandschaft geltend, § 78 Abs. 1 Nr. 1 KAGB. Sie haftet wiederum den Investoren für eigene Pflichtverletzungen, etwa gem. § 77 Abs. 2 KAGB.

Verwahrstellen mit ihrer Möglichkeit zum unmittelbaren und entsprechend wirksamen Eingreifen können also Garanten für einen echten Anlegerschutz sein. Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, mit jahrzehntelanger einschlägiger Erfahrung fokussiert auf die Vertretung von Kapitalanlegern, macht auf diese herausfordernde Aufgabe aufmerksam und die Haftungsrisiken (§ 78 Abs. 2 KAGB), die sich andernfalls auftun.

Nehmen sie gern Kontakt mit uns auf wenn sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben.

Düsseldorf, den 25.01.2018

Jens Graf, Rechtsanwalt
Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf

Telefon-Nr.: 0211 86322525 Telefax-Nr.: 0211 86322555
E-Mail: Jens.Graf@t-online.de
www.vermögensrekonstruktion.de

Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit 30 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihren zentral gelegenen Büroräumen in Düsseldorf gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Privatanlegern und Investmentgesellschaften. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

 
© JENS GRAF Rechtsanwälte Düsseldorf