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Verjährung 31.12.2020: Alle Eventualitäten bedenken!

01.11.2018

Noch vor Ende 2020 Verjährung hemmen, statt Geld verschenken

Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 werden wieder viele Ansprüche auch von Fondsanlegern verjährt sein und nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können. § 199 BGB regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB und der Verjährungshöchstfristen. Wie viele gesetzliche Bestimmungen sind auch diese nicht nur für den Laien oft schwer verständlich. Manchmal weiß auch die Fachwelt erst nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, wie unterschiedliche Geschehensabläufe von der Rechtsprechung rückblickend beurteilt werden. Selten sind solche Leitentscheidungen erfreuliche Überraschungen. Enttäuschungen vermeidet, wer alle Eventualitäten einkalkuliert: Bei Verjährungen etwa den denkbar kürzesten Fristablauf.

Da zum Ende diesen Jahres wieder ein folgenschweres Datum bevorsteht, hier der gute Rat eines erfahrenen Prozessrechtlers: Warten Sie nicht, bis es dann doch zu spät ist. Wenn Sie z. B. 2017 in Investmentfonds investiert haben und daraus Ansprüche hergeleitet werden können, wie wir sie etwa auf unserer Homepage beschreiben, müssen Sie damit rechnen, dass schon mit Ende 2020 die kurze Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eintritt. Wer das nicht riskieren will, wird noch in diesem Jahr aktiv. Wir verhindern den Verjährungseintritt fachgerecht, - wenn Sie uns rechtzeitig mandatieren. Zögern Sie nicht, bevor wir aus Zeitgründen keine Mandate mehr annehmen können. Gerade für Fondsanleger gilt: Kleiner Aufwand, große Wirkung!

Kontaktieren Sie uns also gern unverbindlich oder rufen an, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, - auch und gerade, wenn die Zeit noch nicht drängt. Sie werden überrascht sein, mit wie wenig eigenem Einsatz sich Ihnen vielversprechende Möglichkeiten auftun sollten.

Düsseldorf, den 01.11.2018 (20.02.2019; 28.03.2020)

Jens Graf, Rechtsanwalt
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